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Staatsverwaltung - unmittelbare

Normen

Art. 87 GG

Art. 83 - 85 GG

Art. 30 GG

Information

Erfüllung der öffentlichen Aufgaben direkt durch Bundes- oder Landesbehörden.

Innerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung werden die meisten Verwaltungsaufgaben von den Ländern wahrgenommen. Der Bund darf nur verwaltend tätig werden, wenn er durch Gesetz dazu ermächtigt wurde. Fehlt eine gesetzliche Ermächtigung, sind gemäß Art. 30 GG die Länder zur Ausübung der staatlichen Befugnisse ermächtigt.

Eine Einschränkung der Zuständigkeit der Länder ergibt sich durch die kommunale Selbstverwaltungsbefugnis der Gemeinden.

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