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§ 58 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Steuerschuldrecht → Dritter Abschnitt – Steuerbegünstigte Zwecke

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 58 AO – Steuerlich unschädliche Betätigungen (1)

(1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 58 - Steuerlich unschädliche Betätigungen

1Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass

  1. 1.

    eine Körperschaft einer anderen Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zuwendet. 2Mittel sind sämtliche Vermögenswerte der Körperschaft. 2Die Zuwendung von Mitteln an eine beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. 3Beabsichtigt die Körperschaft, als einzige Art der Zweckverwirklichung Mittel anderen Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuwenden, ist die Mittelweitergabe als Art der Zweckverwirklichung in der Satzung zu benennen,

  2. 2.

    (weggefallen)

  3. 3.

    eine Körperschaft ihre Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben aus der Vermögensverwaltung, ihre Gewinne aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise und darüber hinaus höchstens 15 Prozent ihrer sonstigen nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 zeitnah zu verwendenden Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwendet. 2Die aus den Vermögenserträgen zu verwirklichenden steuerbegünstigten Zwecke müssen den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken der zuwendenden Körperschaft entsprechen. 3Die nach dieser Nummer zugewandten Mittel und deren Erträge dürfen nicht für weitere Mittelweitergaben im Sinne des ersten Satzes verwendet werden, (2)

  4. 4.

    eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellt,

  5. 5.

    eine Körperschaft ihr gehörende Räume einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Nutzung zu steuerbegünstigten Zwecken überlässt,

  6. 6.

    eine Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren, (3)

  7. 7.

    eine Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veranstaltet, die im Vergleich zu ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind, (3)

  8. 8.

    ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert,

  9. 9.

    eine von einer Gebietskörperschaft errichtete Stiftung zur Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Zwecke Zuschüsse an Wirtschaftsunternehmen vergibt,

  10. 10.

    eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften im Jahr des Zuflusses verwendet. 2Dieser Erwerb mindert die Höhe der Rücklage nach § 62 Absatz 1 Nummer 3(2)

(2) Red. Anm.:

§ 58 Nummern 3 und 10 AO eingefügt durch Artikel 1 des Ehrenamtsstärkungsgesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556), anzuwenden ab dem 1. Januar 2014 - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 12 Absatz 3 des Ehrenamtsstärkungsgesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556)

(3) Red. Anm.:

§ 58 Nummern 6 und 7 AO aufgehoben durch Artikel 1 des Ehrenamtsstärkungsgesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556), anzuwenden ab dem 1. Januar 2014 - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 12 Absatz 3 des Ehrenamtsstärkungsgesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556)

Zu § 58: Geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1753), 13. 12. 2006 (BGBl I S. 2878), 10. 10. 2007 (BGBl I S. 2332), 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1768), 21. 3. 2013 (BGBl I S. 556) und 21. 12. 2020 (BGBl I S. 3096).