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Vermögensteuergesetz (VStG)
Bundesrecht
Titel: Vermögensteuergesetz (VStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VStG
Gliederungs-Nr.: 611-6-3-2
Normtyp: Gesetz

Vermögensteuergesetz (VStG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBl. I S. 2467) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 107 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
I. Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage 
  
Unbeschränkte Steuerpflicht1
Beschränkte Steuerpflicht2
Befreiungen3
Bemessungsgrundlage4
Stichtag für die Festsetzung der Vermögensteuer; Entstehung der Steuer5
  
II. Steuerberechnung 
  
Freibeträge für natürliche Personen6
Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben7
Besteuerungsgrenze bei Körperschaften und bei beschränkt Steuerpflichtigen8
Steuerpflichtiges Vermögen9
Steuersatz10
Anrechnung ausländischer Steuern11
Steuerermäßigung bei Auslandsvermögen12
Pauschbesteuerung bei beschränkter Steuerpflicht13
  
III. Veranlagung 
  
Zusammenveranlagung14
Hauptveranlagung15
Neuveranlagung16
Nachveranlagung17
Aufhebung der Veranlagung18
Pflicht zur Abgabe von Vermögensteuererklärungen19
  
IV. Steuerentrichtung 
  
Entrichtung der Jahressteuer20
Vorauszahlungen21
Abrechnung über die Vorauszahlungen22
Nachentrichtung der Steuer23
  
V. Schlußvorschriften 
  
Neufassung24
(weggefallen)24a
Verzicht auf die Vermögensteuer der umgewandelten ehemaligen volkseigenen Kombinate, Betriebe und Einrichtungen für das zweite Halbjahr 199024b
Zeitlich befristete Sondervorschrift für die Besteuerung nach dem Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet24c
Anwendung des Gesetzes25
(weggefallen)26
(1) Red. Anm.:

Zur Gültigkeit in der ehemaligen DDR siehe Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt I Nr.27 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 i.V.m. Artikel 1 des Gesetzes vom 23.09.1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 914) i.V.m. Art. 25 Abs. 3 des Steueränderungsgesetzes 1991 vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322). Gemäß Artikel 9 des Steueränderungsgesetzes 1991 vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322) wird folgender § 24b eingefügt:

"§ 24b
Verzicht auf die Vermögensteuer der umgewandelten ehemaligen volkseigenen Kombinate, Betriebe und Einrichtungen für das zweite Halbjahr 1990

Bei ehemaligen volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen, die auf Grund des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) in Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelt worden sind, wird die Vermögensteuer auf den 1. Juli 1990 nicht nachträglich festgesetzt. § 1 Abs. 2 sowie § 2 Abs. 1 und Abs. 5 der Verordnung über die Zahlung von Steuern der in Kapitalgesellschaften umgewandelten ehemaligen volkseigenen Kombinate, Betriebe und Einrichtungen im 2. Halbjahr 1990 vom 27. Juni 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 618) sind nicht anzuwenden, soweit dort Regelungen zur Festsetzung und Erhebung der Vermögensteuer für das zweite Halbjahr 1990 getroffen worden sind."

Gemäß Artikel 25 des Steueränderungsgesetzes 1991 tritt abweichend von Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 14 Abs. 1 des Einigungsvertrages Artikel 9 Nr. 2 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft.