Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 VStG - Besteuerungsgrenze bei Körperschaften und bei beschränkt Steuerpflichtigen

Bibliographie

Titel
Vermögensteuergesetz (VStG)
Amtliche Abkürzung
VStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-6-3-2

(1) Von den unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird die Vermögensteuer nur erhoben, wenn das Gesamtvermögen (§ 4) mindestens 20.000 Deutsche Mark beträgt.

(2) Von den beschränkt Steuerpflichtigen wird die Vermögensteuer nur erhoben, wenn das Inlandsvermögen (§ 4) mindestens 20.000 Deutsche Mark beträgt.