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§ 67 GNotKG
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Wertvorschriften → Unterabschnitt 2 – Besondere Geschäftswertvorschriften

Titel: Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GNotKG
Gliederungs-Nr.: 361-6
Normtyp: Gesetz

§ 67 GNotKG – Bestimmte unternehmensrechtliche Verfahren und bestimmte Vereinssachen

(1) Der Geschäftswert in einem unternehmensrechtlichen Verfahren und in einem Verfahren in Vereinssachen beträgt

  1. 1.

    bei Kapitalgesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit 60.000 Euro,

  2. 2.

    bei rechtsfähigen Personengesellschaften sowie bei Genossenschaften 30.000 Euro,

  3. 3.

    bei Vereinen 5.000 Euro und

  4. 4.

    in sonstigen Fällen 10.000 Euro,

wenn das Verfahren die Ernennung oder Abberufung von Personenbetrifft.

(2) Der Geschäftswert im Verfahren über die Verpflichtung des Dispacheurs zur Aufmachung der Dispache (§ 403 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) beträgt 10.000 Euro.

(3) Ist der nach Absatz 1 oder Absatz 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Zu § 67: Geändert durch G vom 29. 6. 2015 (BGBl I S. 1042), 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2947) (1. 7. 2023) und 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).