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§ 23 KStG - Steuersatz

Bibliographie

Titel
Körperschaftsteuergesetz (KStG)
Amtliche Abkürzung
KStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-4-4

(1) Die Körperschaftsteuer beträgt für

  1. 1.

    Veranlagungszeiträume bis 2027 15 Prozent,

  2. 2.

    den Veranlagungszeitraum 2028 14 Prozent,

  3. 3.

    den Veranlagungszeitraum 2029 13 Prozent,

  4. 4.

    den Veranlagungszeitraum 2030 12 Prozent,

  5. 5.

    den Veranlagungszeitraum 2031 11 Prozent und

  6. 6.

    Veranlagungszeiträume ab 2032 10 Prozent

des zu versteuernden Einkommens.

(2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.