Rechtswörterbuch

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Textform

 Normen 

§ 126b BGB

 Information 

Die Textform ist eine der Formvorschriften des BGB. Rechtsgrundlage ist § 126b BGB. Die Textform ist in den durch das Gesetz bestimmten Fällen anzuwenden.

Die Anforderungen an die Textform sind erfüllt, wenn eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird:

  • Lesbare Erklärung:

    Eine Erklärung ist nicht nur dann lesbar, wenn sie der Erklärende oder der Empfänger wie im Fall einer auf dem dauerhaften Datenträger geschriebenen Erklärung unmittelbar lesen kann. Auch eine Erklärung in einem elektronischen Dokument, die mithilfe von Anzeigeprogrammen lesbar ist, entspricht den Anforderungen der Textform.

  • Dauerhafter Datenträger:

    Der dauerhafte Datenträger wird definiert: Er muss es ermöglichen, dass der Empfänger die an ihn gerichtete Erklärung so aufbewahren und speichern kann, dass sie ihm während des für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist. Zudem muss der dauerhafte Datenträger die Erklärung unverändert wiedergeben können.

Derzeit erfüllen nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12637) insbesondere Papier (Faxe, Fotokopien), Vorrichtungen zur Speicherung digitaler Daten (USB-Stick, CD-ROM, Speicherkarten, Festplatten) und auch E-Mails diese Voraussetzungen. Auch eine Erklärung in einem elektronischen Dokument, die mithilfe von Anzeigeprogrammen lesbar ist, entspricht den Anforderungen der Textform.

Dagegen reicht es regelmäßig nicht aus, wenn die Erklärung auf einer herkömmlichen Internetseite zur Verfügung gestellt wird (EuGH 5.07.2012 - C-49/11). Denn hier hat es weder der Empfänger in der Hand, die Erklärung aufzubewahren oder zu speichern, noch ist sichergestellt, dass die Erklärung für einen bestimmten Zeitraum unverändert zugänglich ist.

Eine eigenhändige Unterschrift wird nicht gefordert (im Unterschied zum Schriftformerfordernis), sodass auch oder Erklärungen auf elektronischen Datenträgern wie E-Mails den Anforderungen genügen.

Nach den allgemeinen Regeln muss eine formwirksame Erklärung nicht nur vom Erklärenden in Textform abgegeben werden, sondern dem Empfänger auch in Textform zugehen.

 Siehe auch 

De-Mail

Elektronische Form

Formmangel - Heilung

Formvorschriften

Schriftform

Signatur

Janal: Die Errichtung und der Zugang einer Erklärung in Textform gem. § 126b BGB; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2006, 368

Röger: Gesetzliche Schriftform und Textform bei arbeitsrechtlichen Erklärungen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2004, 1764

Thalmair: Kunden-Online-Postfächer: Zugang von Willenserklärungen und Textform; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 14

Wendehorst: Das neue Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 577