Formvorschriften
1 Einführung
Wirksamkeitserfordernisse bestimmter Rechtsgeschäfte.
Bestimmte Rechtsgeschäfte sind gemäß § 125 BGB nur wirksam, wenn sie in der im Gesetz genannten Form abgeschlossen worden sind. Das Fehlen der erforderlichen Form führt zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts.
Daneben können Vertragsparteien Formerfordernisse auch frei vereinbaren.
Die folgenden Formarten stehen grundsätzlich in einem Stufenverhältnis, d.h. die höhere Form schließt die untere Form mit ein:
Öffentliche Beglaubigung
Öffentliche Beurkundung
2 Schriftform
Siehe den Fachbeitrag "Schriftform".
3 Textform
Siehe den Fachbeitrag "Textform".
4 Elektronische Form
Siehe den Fachbeitrag "Elektronische Form".
5 De-Mail
Siehe den Fachbeitrag "De-Mail".
6 Öffentliche / Notarielle Beglaubigung
Bei der in § 129 BGB geregelten öffentlichen Beglaubigung wird bei einer schriftlichen Erklärung die Echtheit der Unterschrift vom Notar bestätigt.
Dabei wird der Inhalt der Erklärung von dem Notar nicht überprüft.
7 Notarielle Beurkundung
Mit der in § 128 BGB geregelten notariellen Beurkundung wird Folgendes bestätigt:
der Inhalt der Urkunde
die erfolgte Belehrung durch den Notar
die Unterschriften der Parteien unter die Erklärung in Gegenwart des Notars
Die notarielle Beurkundung ist u.a. in folgenden Vorschriften vorgeschrieben:
Der Grundstückskaufvertrag ist gemäß § 311b BGB zwingend notariell zu beurkunden. Dabei kann dies auch für einen mit dem Grundstückskaufvertrag verbundenen Vertrag gelten. Aber dies gilt nicht für alle Verträge, die in einem Zusammenhang stehen:
"Ein notarieller Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, ein Grundstück an eine Gemeinde zu übereignen, ist nicht deshalb formunwirksam, weil er unter der (beurkundeten) aufschiebenden Bedingung der Wirksamkeit eines nicht beurkundeten Durchführungsvertrages i.S.v. § 12 Abs. 1 BauGB steht" (BGH 29.01.2021 - V ZR 139/19).
8 Beurkundungen und Beglaubigungen durch eine Behörde
8.1 Amtliche Beurkundungen
8.1.1 Durch das Standesamt
Beurkundungen und Beglaubigungen für Zwecke des Personenstandswesens werden gemäß § 2 PStG im Standesamt nur von hierzu bestellten Urkundspersonen (Standesbeamten) vorgenommen.
Das Beurkundungsgesetz ist auf Beurkundungen nach dem Personenstandsgesetz nicht anwendbar.
8.1.2 Durch das Jugendamt
Bei den in § 59 SGB VIII aufgeführten Sachverhalten kann die Beurkundung von den Urkundspersonen des Jugendamtes vorgenommen werden.
Beispiel:
8.2 Amtliche Beglaubigungen von Dokumenten und Unterschriften
Siehe insofern den Fachbeitrag "Amtliche Beglaubigung".