Jugendamt
Ländergesetze:
Baden-Württemberg: LKJHG,BW
Bayern: AGSG,BY
Berlin: AG KJHG,BE
Brandenburg: AGKJHG,BB
Bremen: BremAGKJHG,HB
Hamburg: AG SGB VIII,HH
Hessen: HKJGB,HE
Mecklenburg-Vorpommern: KJfG M-V,MV
Niedersachsen: Nds. AG SGB VIII,NI
Nordrhein-Westfalen: AG-KJHG,NW
Rheinland-Pfalz: AGKJHG,RP
Saarland: 2. AG KJHG,SL
Sachsen: LJHG,SN
Schleswig-Holstein: JuFöG,SH
Sachsen-Anhalt: KJHG-LSA,ST
Thüringen: ThürKJAHG,TH
1 Allgemein
Behörde, die die Aufgaben der Jugendhilfe wahrnimmt.
Die in § 2 SGB VIII enumerativ aufgeführten Aufgaben sind von den öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe zu erfüllen. Öffentliche Träger der Jugendhilfe sind gemäß § 69 SGB VIII auf örtlicher und Kreisebene die Jugendämter, auf Landesebene die Landesjugendämter. Die nähere Ausgestaltung der Aufgaben und Arbeit der Jugendämter ist in den jeweiligen Ausführungsgesetzen der einzelnen Bundesländer zum SGB VIII geregelt.
Das Jugendamt besteht gemäß § 70 SGB VIII aus:
der Verwaltung des Jugendamtes
dem Jugendhilfeausschuss
Der Jugendhilfeausschuss bestimmt die strategische Ausrichtung der Arbeit, während die operative Arbeit durch die Verwaltung des Jugendamtes ausgeführt wird.
Die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses bestimmen sich nach § 70 SGB VIII. Näheres ist in den Landesgesetzen geregelt.
Die örtliche Zuständigkeit eines Jugendamtes bestimmt sich nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der Eltern bzw. des sorgeberechtigten Elternteils.
2 Aufgaben
Die Aufgaben der Jugendämter sind u.a.:
Beratung und Unterstützung von Eltern und anderen Erziehungsberechtigten in Angelegenheiten der Erziehung (Erziehungshilfen) und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen
Beratung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen in Not- und Konfliktlagen
Sicherstellung des Kindeswohls
Betreuung und Versorgung von Kindern und Jugendlichen in Notsituationen sowie ggf. die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
Beratung und Unterstützung von Familien bei familiären Konfliktsituationen (Sozialpädagogische Familienhilfe)
Schulsozialarbeit (§ 13a SGB VIII)
Vernetzung von Jugendhilfeeinrichtungen
Vermittlung von Pflegekindern bzw. Durchführung von Adoptionen
Durchführung von Unterhaltsvorschüssen
Ausführung der Jugendgerichtshilfe
Organisation und Durchführung der Kinderbetreuung sowie von Ferienfreizeiten etc.
Gutachterliche Stellungnahmen in Sorgerechtsstreitigkeiten
Angesichts der in der Vergangenheit sich häufenden Fälle von Kindesvernachlässigungen ist der Schutzauftrag der Jugendämter in § 8a SGB VIII konkret formuliert: Werden danach dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindes- bzw. Jugendlichenwohlgefährdung bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mit Fachkräften abzuschätzen, ggf. sind das Familiengericht, andere Leistungsträger, Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei einzuschalten.
Zur Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und Auslandsmaßnahmen wurden mit dem im Juni 2021 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendstärkegesetz vor allem Aufsicht und Kontrolle verbessert. Auch bei Pflegeverhältnissen müssen Schutzkonzepte künftig angewandt werden. Um die Verantwortungsgemeinschaft für einen wirksamen Kinderschutz zu stärken, wurde die Kooperation der Kinder- und Jugendhilfe mit dem Gesundheitswesen, den Strafverfolgungsbehörden, den Familiengerichten, der Jugendstrafjustiz und anderen wichtigen Akteurinnen und Akteuren im Kinderschutz deutlich verbessert.
3 Kosten der von Dritten durchgeführten Eingliederungsmaßnahme
Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (zuletzt BVerwG 11.08.2005 - 5 C 18/04) ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur dann verpflichtet, die Kosten der von Dritten durchgeführten Eingliederungsmaßnahme zu übernehmen, wenn der Hilfebedarf rechtzeitig an ihn herangetragen wurde.
4 Haftung
Die Pflicht des Jugendamts aus § 37 Abs. 1 SGB VIII, auf eine entsprechende Zusammenarbeit hinzuwirken, zu beraten und zu unterstützen und damit einhergehend die notwendigen Informationen zu erteilen, hat nicht den Zweck, den Unterhaltspflichtigen, hier den Kindesvater, vor der Zahlung gegebenenfalls nicht mehr geschuldeten Unterhalts an seine Kinder oder seine geschiedene Ehefrau (Unterhalt - nachehelicher) zu bewahren. Die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie ohne Inkenntnissetzung des Vaters begründet daher keinen Amtshaftungsanspruch (BGH 03.07.2014 - III ZR 502/13).
Eine Haftung des Jugendamtes für einen durch das Verschulden der Pflegeeltern eingetretenen Gesundheitsschaden des Kindes während der Betreuungszeit wurde in dem Urteil BGH 23.02.2006 - III ZR 164/05 abgelehnt.