Pflegschaft des Jugendamts
Gemäß § 55 SGB VIII wird das Jugendamt Pfleger in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen. Dieses überträgt die Ausübung der Aufgaben auf seine Mitarbeiter. Daneben kann nach den Vorschriften eine Pflegschaft in den im BGB vorgesehenen Fällen durch das Familiengericht bestellt werden.
Hinweis:
Der Begriff »Amtspflegschaft« wurde zum 01.01.2023 aufgegeben.
Haftung des Jugendamts:
Das OLG Frankfurt hat eine Haftung des Jugendamts als Amtspfleger bei einer unangemessenen Fremdunterbringung eines Kindes anerkannt:
»Die Inobhutnahme und die anschließend durch das Jugendamt aufrechterhaltene Bestimmung des Aufenthalts in einem Kinderheim können abgesehen von einer kurzen Übergangszeit nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Kläger zu 1 von seiner Mutter geschlagen wurde und er deshalb zum Schutz vor Misshandlung nicht bei seiner Mutter belassen werden konnte. Selbst wenn man die Äußerungen des Klägers zu 1, er sei von seiner Mutter wiederholt geohrfeigt worden, und die ärztlich festgestellten Hämatome im Gesicht als zunächst hinreichende Anzeichen für einen Verstoß der Mutter gegen das Gebot zu gewaltfreier Erziehung ansehen konnte, rechtfertigen diese Umstände keine über mehrere Monate andauernde Wegnahme des Klägers von seiner Familie« (OLG Frankfurt am Main 27.07.2023 – 1 U 6/21).