Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
Nicht allgemein geregelt.
1 Allgemeines
Das BGB ordnet die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts in folgenden Fällen an:
Mangelnde Geschäftsfähigkeit, §§ 105 ff. BGB
Schwere Fehler bei der Willenserklärung, §§ 116-118 BGB
Von der gesetzlich angeordneten Gesamtnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts ist die Teilnichtigkeit zu unterscheiden. Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so bestimmt § 139 BGB, dass auch das ganze Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
2 Rechtsfolgen der Nichtigkeit
Ein nichtiges Rechtsgeschäft ist von Anfang an unwirksam und kann daher die bezweckten Rechtswirkungen nicht hervorbringen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen bestehen jedoch Ansprüche auf Schadensersatz, z.B. § 122 BGB, oder Herausgabeansprüche nach Bereicherungsrecht.
3 Überwindung der Nichtigkeit
In bestimmten Fällen kann die Nichtigkeit überwunden werden:
Heilung eines Formmangels durch Leistungserbringung
Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts gemäß § 141 BGB:
Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft bestätigt, so ist die Bestätigung als Neuvornahme zu beurteilen, sofern im Zeitpunkt der Bestätigung alle sonstigen Tatbestandsmerkmale und Voraussetzungen vorliegen.
Voraussetzung für eine Bestätigung ist zudem, dass die Vertragsparteien den Grund der Nichtigkeit kennen oder zumindest Zweifel an der Rechtsbeständigkeit haben. Eine Bestätigung scheidet aus, wenn die Parteien das Rechtsgeschäft bedenkenfrei für gültig halten. Diese Grundsätze gelten nach der Entscheidung BGH 10.02.2012 - V ZR 51/11 auch für eine Bestätigung, mit der die Vertragsparteien zugleich den nichtigen Vertrag zugunsten der im Ursprungsvertrag besonders benachteiligten Vertragspartei abändern.