Rechtsgeschäft
Gesetzlich nicht definiert.
Juristischer Tatbestand, der aus einer oder mehreren Willenserklärungen besteht.
Unterschieden werden einseitige und zwei- bzw. mehrseitige Rechtsgeschäfte:
Einseitige Rechtsgeschäfte sind nicht auf eine andere Willenserklärung bezogen:
Beispiel:
Mehrseitige Rechtsgeschäfte enthalten die Willenserklärungen mindestens zweier Personen. Der in der Praxis häufigste Fall ist der Vertrag.
Der Vertragsschluss erfordert die Abgabe und die Annahme eines Angebots. Siehe insofern den Beitrag "Antrag".
Daneben erfordern Rechtsgeschäfte bestimmte Wirksamkeitsvoraussetzungen, wie z.B. die Geschäftsfähigkeit oder ggf. die Einhaltung bestimmter Formvorschriften.
In bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen sind vorgenommene Rechtsgeschäfte nichtig.