Rechtsgeschäft
Gesetzlich nicht definiert.
Juristischer Tatbestand, der aus einer oder mehreren Willenserklärungen besteht.
Unterschieden werden einseitige und zwei- bzw. mehrseitige Rechtsgeschäfte:
Einseitige Rechtsgeschäfte sind nicht auf eine andere Willenserklärung bezogen:
Beispiel:
Mehrseitige Rechtsgeschäfte enthalten die Willenserklärungen mindestens zweier Personen. Der in der Praxis häufigste Fall ist der Vertrag.
Der Vertragsschluss erfordert die Abgabe und die Annahme eines Angebots. Siehe insofern den Beitrag "Antrag".
Daneben erfordern Rechtsgeschäfte bestimmte Wirksamkeitsvoraussetzungen, wie z.B. die Geschäftsfähigkeit oder ggf. die Einhaltung bestimmter Formvorschriften.
In bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen sind vorgenommene Rechtsgeschäfte nichtig.
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
Störung der Geschäftsgrundlage
Eder: Die rechtsgeschäftliche Übertragung von Aktien; Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht - NZG 2004, 107
Franzen: Rechtsgeschäfte erwachsener Geschäftsunfähiger nach § 105a BGB zwischen Rechtsgeschäftslehre und Betreuungsrecht; Juristische Rundschau - JR 2001, 221
Heckelmann: Zulässigkeit und Handhabung von Smart Contracts; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2018, 504
Leenen: Willenserklärung und Rechtsgeschäft; Jura 2007, 721
Petersen: Die Auslegung von Rechtsgeschäften; Jura 2004, 536
Prütting/Wegen/Weinreich: BGB - Kommentar; 13. Auflage 2018
Sutschet: Anforderungen an die Rechtsgeschäftslehre im Internet; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 1041