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Gefälligkeitsverhältnis

Normen

Gesetzlich nicht geregelt.

Information

1 Allgemein

Eine Gefälligkeit ist das Bereiterklären zur Vornahme einer Handlung aus freundschaftlichen, nachbarschaftlichen oder familiären Motiven, ohne dass für den Anderen ein vertraglicher Anspruch begründet wird. Kennzeichnend für eine Gefälligkeit ist, dass sie ohne einen Rechtsbindungswillen abgegeben wird.

Durch Auslegung ist der Parteiwille zu ermitteln. Entscheidend ist, ob auf einen Rechtsbindungswillen der Parteien zu schließen ist, der anhand objektiver Kriterien zu ermitteln ist. Indizien dafür sind die Art der Gefälligkeit, ihr Grund und Zweck, ihre wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung für die die Gefälligkeit erhaltende Person.

Liegt ein Rechtsbindungswille vor, so haben die Parteien einen Gefälligkeitsvertrag geschlossen. Spezielle Gefälligkeitsverträge sind u.a. der Auftrag, die Leihe oder die Verwahrung.

Nach der Entscheidung OLG Düsseldorf 09.09.2003 - 23 U 191/02 kann ein Auskunftsvertrag als Gefälligkeitsvertrag mit einem Steuerberater auch stillschweigend geschlossen werden, wenn die Auskunft für den Empfänger von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage von Entscheidungen mit finanziellen Folgen machen will.

Aus einem Gefälligkeitsverhältnis kann nicht auf Erfüllung des Versprechens geklagt werden. Andererseits hat der die Gefälligkeit Leistende ohne gesonderte Absprachen keinen Anspruch auf den Ersatz von ggf. geleisteten Aufwendungen.

2 Haftung

Nach der Rechtsprechung wird eine vertragsähnlich ausgestaltete Haftung innerhalb eines Gefälligkeitsverhältnisses grundsätzlich abgelehnt und der Geschädigte mit seinen Ansprüchen allein auf das Deliktsrecht verwiesen, weil ein ohne Rechtsbindungswillen der Beteiligten eingegangenes Gefälligkeitsverhältnis eine an das Vertragsrecht angelehnte Haftung nicht begründen kann (BGH 04.08.2010 - XII ZR 118/08).

Haftungsbeschränkungen greifen nur ein bei der Vereinbarung eines stillschweigenden Haftungsausschlusses oder beim Vorliegen von Mitverschulden.

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