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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.04.1966, Az.: VI ZR 246/64

Äußerung des Wunsches; Mitnahme aus Gefälligkeit; Haftungsverzicht des verletzten Mitfahrers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.04.1966
Aktenzeichen
VI ZR 246/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10457
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1966, 693

Redaktioneller Leitsatz

Die Äußerung des Wunsches, aus Gefälligkeit in dem Fahrzeug mitgenommen zu werden, kann keinen stillschweigenden Haftungsverzicht des verletzten Mitfahrers bewirken.