Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.01.1957, Az.: VI ZR 283/55
Gesamtschuldnerische Haftung aus einem Unfall mit einem Lastkraftwagen; Bedienen eines Lastkraftwagens mit ungeeignetem Schuhwerk; Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses; Mitverschulden bei Bestehen einer Anschleppabrede
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.01.1957
- Aktenzeichen
- VI ZR 283/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 10271
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht Düsseldorf - 17.03.1955
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Kraftfahrer Heinz F. in D., T. str. ...
Prozessgegner
1. Kaufmann Hans K. in Du.-W., Fi. straße ...,
2. Kraftfahrer Kurt Th., z.Zt. G. bei N.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1957
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. Meyer und Dr. Bode
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 17. März 1955 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger und der Erstbeklagte waren anfangs 1953 als Fuhrunternehmer auf dem damals im Bau befindlichen Flugplatz Ge. mit Abfuhrarbeiten beschäftigt. Am 3. Februar 1953 hätte der Kläger gegen 18 Uhr bei Dunkelheit und regnerischen Wetter seinen GMC-Lastkraftwagen mit der Rückseite gegen die Eisenstütze einer Eisenkonstruktionshalle unbeleuchtet abgestellt. Als der Zweitbeklagte in der Nähe dieses Fahrzeugs den Diamond-Lastkraftwagen des Erstbeklagten zurücksetzte, stieß der Wagen gegen die Vorderseite des abgestellten Fahrzeugs, das der Zweitbeklagte beim Heranfahren im Scheinwerferlicht seines Wagens gesehen hatte. Durch den Anprall wurde das Fahrzeug des Klägers mit seiner Rückseite heftig gegen die Eisenstütze der Halle gestoßen und dabei schwer beschäftigt.
Der Kläger hat vorgetragen: Beim Herankommen des Lastkraftwagens sei er auf das rechte, neben dem Fahrersitz befindliche Trittbrett des Wagens gesprungen, um den Zweitbeklagten zu bitten, daß er seinen abgestellten Wagen anschleppe. Der Zweitbeklagte habe jedoch keine Notiz von ihm genommen und ihn offenbar nicht bemerkt. Weshalb der Zweitbeklagte mit seinem Fahrzeug rückwärts gefahren sei, habe er nicht gewußt.
Der Kläger hat von den Beklagten 11.000 DM Schadensersatz verlangt und die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht: Der Zweitbeklagte habe den Wagen des Erstbeklagten zurückgesetzt, weil er vom Kläger gebeten worden sei, sein, des Klägers Fahrzeug anzuschleppen. Diese Bitte habe der Kläger geäußert als er und der Zweitbeklagte noch in der Flughafenkantine gewesen seien. Darauf, seien beide in dem Fahrzeug der Beklagten zu dem 400 m entfernt stehenden Wagen des Klägers gefahren. Dort habe der Zweitbeklagte seinen Wagen etwa 15 bis 20 m vor den abgestellten Lastkraftwagen gesetzt und dann mit dem Zurücksetzen begonnen. Beim Zurücksetzen habe er sich aus der geöffneten linken Wagentüre herausgebeugt und nach rückwärts geblickt. Dabei sei der Zweitbeklagte mit seinem Fuß vom Kupplungspedal abgerutscht und der Wagen darauf zurückgeschnellt und gegen das Fahrzeug des Klägers gestoßen. Das Abrutschen vom Fußpedal sei darauf zurückzuführen, daß der Zweitbeklagte wegen des schlechten Wetters und des Morastes auf der Baustelle Gummistiefel getragen habe, unter denen offenbar feuchte Erde gewesen sei. Die Beklagten sind der Ansicht, ihre Haftung scheide schon deshalb aus, weil der Zweitbeklagte sich aus reiner Gefälligkeit bereit erklärt habe, den Wagen des Klägers anzuschleppen. Jedenfalls treffe den Kläger ein Mitverschulden, weil er den Zweitbeklagten nicht eingewiesen habe.
Das Landgericht hat den bezifferten Klageanspruch zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und in diesem Umfang auch die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des weiteren Schadens festgestellt.
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
- 1.
Der bezifferte Klageanspruch wird dem Grunde nach zu 55 % gegenüber dem Beklagten zu 1) und zu 50 % gegenüber dem Beklagten zu 2) für gerechtfertigt erklärt.
- 2.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren aus dem Unfall vom 3.2.1953 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu 50 % zu ersetzen, und daß den Beklagten zu 1) eine dahingehende Ersatzpflicht zu weiteren 5 % trifft.
- 3.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen vollen Klageantrag weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Mit Recht hat das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten bejaht. Es hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß der Erstbeklagte nach § 831 BGB und der Zweitbeklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 1, 7 Abs. 3 StVO für den Schaden des Klägers einzustehen haben. Rechtsirrtumsfrei hat es ein Verschulden des Zweitbeklagten darin gesehen, daß er den Lastkraftwagen mit lehmbeschmierten Gummistiefeln, also mit Schuhwerk bedient hat, das für die Führung eines solchen Fahrzeugs ungeeignet war.
Auch die weiteren Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen stillschweigenden Haftungsausschluß verneint hat, lassen entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung keinen Rechtsfehler erkennen. Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, würde die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses voraussetzen, daß der Kläger sich der Möglichkeit einer Gefährdung durch den Umstand, der für den Unfall ursächlich geworden ist, bewußt war (BGHZ 2, 159). Dafür, daß der Kläger dieses Bewußtsein gehabt habe, sind aber nach der nicht zu beanstandenden Annahme des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte gegeben. Wenn der Zweitbeklagte, wie er behauptet, aus Gefälligkeit gehandelt hat, so kann dies keine andere Beurteilung rechtfertigen, denn auch dann würde er nicht nur für grobe Fahrlässigkeit, sondern für jede Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) haften.
II.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger nur einen Teil seines Schadens zugesprochen, weil es angenommen hat, dem Kläger sei ein Mitverschulden an dem Zusammenstoß der Fahrzeuge zur Last zu legen (§ 254 BGB). Es hat dahingestellt sein lassen, ob das Anschleppen des abgestellten Wagens entsprechend der Behauptung der Beklagten vorher zwischen dem Kläger und dem Zweitbeklagten verabredet war oder ob der Zweitbeklagte, wie vom Kläger behauptet wird, gegen den abgestellten Wagen gestoßen ist, ohne die Absicht gehabt zu haben, diesen anzuschleppen. Die Frage, ob in diesem Punkte die Behauptung des Klägers oder die Behauptung des Beklagten zutrifft, war jedoch von rechtserheblicher Bedeutung, denn entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kommt ein Mitverschulden des Klägers nur in Betracht, wenn das Anschleppen des abgestellten Wagens zwischen ihm und dem Zweitbeklagten vereinbart war.
Geht man von der Darstellung des Klägers aus, nach der es zu keiner Anschleppabrede gekommen ist und nach welcher der Zweitbeklagte gar nicht die Absicht hatte, den Wagen abzuschleppen, so kann dem Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Vorwurf gemacht werden, daß er den Unfall schuldhaft mitverursacht habe. Wie die Revision mit Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht in diesem Falle zu Unrecht von dem Kläger gefordert, er habe den Zweitbeklagten warnen müssen. Hierzu hatte er, wenn keine Anschleppabrede bestand, keine Pflicht und bei dem festgestellten Sachverhalt auch keinen Anlaß. Wie das Berufungsgericht feststellt, hat der Zweitbeklagte beim Herannahen im Scheinwerferlicht seines (Fahrzeugs den an der Halle abgestellten Wagen des Klägers gesehen. Unter diesen Umständen konnte der Kläger darauf vertrauen, daß der Zweitbeklagte den abgestellten Wagen beachten und beim Zurücksetzen seines Wagens die nötige Sorgfalt beobachten werde. Besondere Umstände, die auf ein verkehrswidriges Verhalten des Zweitbeklagten hätten schließen lassen, sind nicht festgestellt. Daß der Zweitbeklagte seinen Wagen in der Richtung des abgestellten Fahrzeugs zurücksetzte, verpflichtete den Kläger noch nicht zu einer Warnung. Damit, daß der Zweitbeklagte mit dem Fuß vom Kupplungspedal abrutschen könnte, brauchte der Kläger nicht zu rechnen. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts bedeutet eine Überspannung der an einen Kraftfahrer zu stellenden Anforderungen.
Hiernach hat das Berufungsgericht sich bei der Minderung der Klageansprüche von rechtsirrigen Erwägungen leiten lassen. Daher war das angefochtene Urteil, soweit es zum Nachteil des Klägers ergangen ist, aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ein Mitverschulden des Klägers wäre mit dem Berufungsgericht zu bejahen, wenn den Beklagten der ihnen obliegende Beweis für ihre Behauptung gelänge, daß das Anschleppen des Wagens zwischen dem Kläger und dem Zweitbeklagten vereinbart gewesen sei. Wäre das richtig, so hätte der Kläger die Pflicht gehabt, den Zweitbeklagten einzuweihen. Das ist, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, in einer solchen Lage von einem Kraftfahrer zu fordern, weil das Zurücksetzen des Fahrzeugs schon bei Tageslicht, erst recht aber bei Dunkelheit die Gefahr mit sich bringt, daß der zurücksetzende Wagen zu weit nach rückwärts fährt und dabei gegen das anzuschleppende Fahrzeug stößt.
Ein solches Verschulden könnte, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, bei der Abwägung nach § 254 BGB nur berücksichtigt werden, wenn die fehlende Einweisung mitursächlich für den Unfall war. Wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei feststellt, ist der Unfall unmittelbar darauf zurückzuführen, daß der Zweitbeklagte mit dem lehmbeschmierten Gummistiefel von dem Kupplungspedal abgerutscht ist. Es hat angenommen, daß das Unterbleiben der Einweisung ebenfalls zu der Entstehung des Unfalls beigetragen hat, weil der Zweitbeklagte, wenn er eingewiesen worden wäre, beim Bedienen der Kupplung nicht in Schwierigkeiten geraten, vor allem nicht gezwungen gewesen wäre, sich aus der Wagentüre hinauszulehnen und den Abstand zu dem anderen Wagen selbst zu prüfen. Ob diese Erwägung einer rechtlichen Prüfung standhält, kann der Senat auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts nicht abschließend beurteilen. Der Kläger, hat eingewandt, der Zweitbeklagte habe sich auch bei einer Einweisung aus dem Führerhaus hinauslehnen müssen, weil der Kläger bei der Einweisung hinter dem vom Zweitbeklagten gesteuerten Lastkraftwagen etwa in Höhe seines eigenen Wagens habe stehen müssen, um den Zwischenraum zwischen seinem und dem herannahenden Wagen beobachten zu können. Wenn ein Mitverschulden des Klägers bewiesen wird, wird das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung sich mit diesem Einwand des Klägers zu befassen haben.
Dr. Kleinewefers
Dr. Engels
Dr. Meyer
Dr. Bode