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Kündigung

Normen

§§ 621 ff. BGB

§§ 651e ff BGB

§ 671 BGB

§ 675h BGB

Information

Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung einer Vertragspartei, wonach das Vertragsverhältnis beendet werden soll, entweder außerordentlich (fristlos), nach Ablauf einer bestimmten Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt (ordentlich).

Anders als bei einem Rücktritt wirkt eine Kündigung nur für die Zukunft. Leistungen, die in der Vergangenheit fällig wurden, sind weiterhin geschuldet. Der Bestand des Vertrages als Ganzes bleibt unberührt.

Die ordentliche Kündigung ist eine Beendigungsmöglichkeit des Vertrages bei Dauerschuldverhältnissen. Voraussetzung ist, dass die Kündigung vertraglich bzw. gesetzlich vorgesehen ist. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann gemäß § 242 BGB ein Dauerschuldverhältnis auch ohne eine vertragliche oder gesetzliche Vereinbarung außerordentlich gekündigt werden.

Eine Kündigung als einseitig gestaltende Willenserklärung kann nicht zurückgenommen werden.

metis