Dauerschuldverhältnis
Unterform eines Schuldverhältnisses.
Ein Dauerschuldverhältnis zeichnet sich dadurch aus, dass es nicht durch eine einmalige Handlung erfüllt wird, sondern der Schuldner zu wiederkehrenden Handlungen oder Unterlassungen verpflichtet ist.
Gesetzlich geregelte Dauerschuldverhältnisse sind Miete, Pacht, Darlehen, Dienstvertrag, Verwahrungsvertrag und die Gesellschaft.
Die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts sind auf Schuldverhältnisse mit einer einmaligen Erfüllungshandlung gerichtet und daher auf Dauerschuldverhältnisse nur eingeschränkt anwendbar. Schadensersatzansprüche können nur für die Zukunft geltend gemacht werden, bereits erfüllte Vertragsteile bleiben unberührt.
Alle Dauerschuldverhältnisse können gemäß § 314 BGB aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden.
Ein wichtiger Grund liegt gemäß der Regelung des § 314 Abs. 1 S. 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein Verschulden des anderen Teils ist nicht erforderlich.
Die Kündigung kann nur innerhalb einer angemessenen Frist ausgesprochen werden, wobei keine pauschale Fristlänge besteht. Die Umstände des Einzelfalls sind entscheidend.
Hinweis:
Besteht der wichtige Grund aus einer Vertragspflichtverletzung, kann gemäß § 314 Abs. 2 BGB die Kündigung erst ausgesprochen werden, wenn eine Fristsetzung oder eine Abmahnung erfolglos geblieben ist.