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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.05.1973, Az.: 5 AZR 493/72

Gläubiger; Annahmeverzug; Ernsthafter Leistungswille; Leistungsangebot; Dauerschuldverhältnis; Tatsächliches Angebot; Arbeitsfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.05.1973
Aktenzeichen
5 AZR 493/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10052
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Lingen 30.09.1970 - Ca 505/69
LAG Hannover 06.07.1972 - 5 Sa 123/71

Fundstellen

  • DB 1973, 1604-1605 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 1948
  • NJW 1973, 1949 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Gläubiger kommt nicht in Annahmeverzug, wenn der Schuldner im Zeitpunkt des Angebots der Leistung nicht ernsthaft leistungswillig ist.

2. Beim Dauerschuldverhältnis muß das Leistungsangebot von dem ernstlichen Willen begleitet sein, die angebotene Leistung in dem geschuldeten zeitlichen Umfang zu erbringen.

3. Ein tatsächliches Angebot der Leistung belegt für sich allein den ernsthaften Leistungswillen.

4. Das tatsächliche Angebot der Arbeitsleistung führt auch dann zum Annahmeverzug des Arbeitgebers, wenn der objektiv arbeitsfähige Arbeitnehmer selbst zwar Zweifel an der eigenen Arbeitsfähigkeit hat, sich aber gleichwohl zum Arbeitsangebot entschließt.

5. Lehnt der Arbeitgeber die tatsächlich angebotene Arbeitsleistung unter Hinweis auf das Fehlen der Arbeitsfähigkeit ab, so verliert er auch bei unverschuldeter Fehlbeurteilung das Recht, nachträglich die Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers in Frage zu stellen.