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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.02.1981, Az.: VIII ZR 312/79

Kündigung; Dauerschuldverhältnis; Würdigung; Zerrüttung; Unzumutbarkeit der Fortsetzung; Ersatzanspruch; Fristlose Kündigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.02.1981
Aktenzeichen
VIII ZR 312/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12168
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1981, 839 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 1264-1266 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1.Haben beide Vertragsteile eines Dauerschuldverhältnisses schuldhaft die Vertragsgrundlage zerrüttet, so kann die Würdigung aller Umstände ergeben, daß der Vertragsteil, der die Zerrüttung überwiegend verschuldet hat, nicht wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertrages kündigen kann.

2. Ist bei beiderseitiger Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses die fristlose Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses durch einen Vertragsteil wirksam, dann hat der andere Teil, der am Vertrag festhält, wegen des ihm durch die Kündigung entstandenen Schadens keinen Ersatzanspruch.