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Salvatorische Klausel

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Die salvatorische Klausel (auch als Erhaltungsklausel bezeichnet) ist eine Vertragsklausel zur Vermeidung der Gesamtnichtigkeit eines Vertrages bei Nichtigkeit einer einzelnen oder von mehreren Klauseln.

Inhalt der salvatorischen Klausel ist, dass der Vertrag im Ganzen gültig bleiben soll, wenn einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise ungültig sind.

Hintergrund der Einfügung einer salvatorischen Klausel ist, dass gemäß § 139 BGB im Falle der Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts im Zweifel das ganze Rechtsgeschäft nichtig ist. Diese Rechtsfolge soll durch die Aufnahme einer salvatorischen Klausel in den Vertrag vermieden werden.

Nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur führt die salvatorische Klausel nicht ohne Weiteres zur Wirksamkeit des restlichen Vertrages. Sie bewirkt lediglich eine Umkehr der Vermutung des § 139 BGB dahin gehend, dass derjenige, der sich auf die Gesamtnichtigkeit des Vertrages beruft, die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die Parteien den Vertrag ohne den nichtigen Teil nicht abgeschlossen hätten (BGH 17.12.2008 - XII ZR 57/07, BGH 25.07.2007 - XII ZR 143/05, BGH 24.09.2002 - KZR 10/01, BGH 17.05.2006 - XII ZB 250/03).

Die Aufnahme einer salvatorischen Klausel in einem Vertrag mit dem Ziel der Erhaltung des restlichen Vertragsinhalts ist jedoch überflüssig, da ihr Inhalt durch § 306 BGB gesetzlich geregelt ist.

 Siehe auch 

Schriftformklausel - Arbeitsvertrag

http://www.tammtamm.de/muster/mv_1klausel.htm (Muster einer salvatorischen Klausel)