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Elektronische Form

Normen

§§ 126a, 127 BGB

Information

1 Allgemein

Die elektronische Form ist eine in § 126a BGB geregelte Form des BGB.

Ist durch eine gesetzliche Vorschrift die Schriftform vorgeschrieben, kann gemäß § 126 BGB die schriftliche Form immer durch die elektronische Form ersetzt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn für den jeweiligen Fall die elektronische Form ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen ist (s.u.).

Hinweis:

Die allgemeine elektronische Form i.S.d. § 126a BGB ist abzugrenzen von der elektronischen Form im Rahmen der elektronischen Justizkommunikation, der elektronischen Steuererklärung sowie der elektronischen Verwaltung. "Elektronische Form" meint danach ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

Die Einhaltung der elektronischen Form ist mit einer Beweisvermutung verbunden. Sie erzeugt den Anschein der Echtheit einer solchen Willenserklärung.

2 Voraussetzungen

Es bestehen folgende Anforderungen an die elektronische Form:

  • Es besteht eine mit einem elektronischen Kommunikationsmittel erzeugte Erklärung,

  • der Aussteller der Erklärung hat dieser seinen Namen hinzugefügt und

  • das elektronische Dokument wird mit einer qualifizierten elektronischen Signatur entsprechend dem Signaturgesetz versehen.

Das Versenden einer De-Mail sowie eines E-Postbriefs erfüllt nicht die Voraussetzungen der elektrischen Form.

3 Ausschluss der elektronischen Form

Die elektronische Form ist u.a. ausgeschlossen bei den folgenden Schriftstücken:

metis