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Urkunde

Normen

§§ 415 ff. ZPO

§§ 249 ff. StPO

§ 98 VwGO

Information

1 Allgemein

Eine Urkunde ist die schriftliche Verkörperung einer Gedankenäußerung.

  • Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches ausgestellt wurden.

  • Private Urkunden sind alle sonstigen Urkunden.

2 Beweisführung mit einer Urkunde

Siehe den Beitrag "Urkundenbeweis".

3 Einsicht in die Urkunde

Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann gemäß § 810 BGB von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen.

Die Vorschrift ist das Pendant für Urkunden für das in § 809 BGB geregelte Recht der Besichtigung einer Sache, die Ausführungen zu diesem Anspruch gelten entsprechend, siehe insofern den Beitrag "Besitz".

Voraussetzungen sind:

  • die Urkunde ist in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ist ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet

  • oder

  • die Urkunde enthält Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.

Der Anspruch richtet sich auf Einsicht in die Originalurkunde. Das Recht auf Einsicht in eine Abschrift besteht nur dann, wenn die Originalurkunde nicht mehr verfügbar ist oder die Einsichtsnahme aufgrund der Umstände unverhältnismäßig wäre.

Hinweis:

Zu dem allgemeinen Anspruch auf Einsicht in Unterlagen siehe den Beitrag "Auskunftsanspruch".

metis