Urkundenfälschung
1 Urkundenfälschung
Straftatbestand.
Urkunde ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die ihren Aussteller erkennen lässt und zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist.
Fotokopien sind grundsätzlich keine Urkunden i.S.v. § 267 StGB (so u.a. BGH 14.09.1993 - 5 StR 283/93): Nach dem Urteil OLG Stuttgart 22.05.2006 - 1 Ss 13/06 ist die Fotokopie eines Originaldokuments jedoch dann eine Urkunde, wenn der Täter eine fotografische Reproduktion als angeblich vom Aussteller herrührende Urschrift hergestellt hat und damit den Anschein einer Originalurkunde erwecken will.
Der in § 267 StGB geregelte Tatbestand der Urkundenfälschung umfasst:
das Herstellen und Gebrauchen einer unechten Urkunde
Herstellen einer unechten Urkunde ist das Ausstellen mit dem Ziel, eine andere Person als Aussteller erkennen zu lassen.
oder
das Verfälschen einer echten Urkunde und der Gebrauch der verfälschten Urkunde
Verfälschen ist jede nachträgliche Veränderung der gedanklichen Erklärung.
Das Tatbestandsmerkmal des "Gebrauchens" liegt vor, wenn die Urkunde dem zu Täuschenden so zugänglich gemacht wird, dass dieser von ihr Kenntnis nehmen kann.
zur Täuschung im Rechtsverkehr.
Die Handlung wurde zur Täuschung im Rechtsverkehr vorgenommen, wenn der zu Täuschende zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmt werden soll.
Urkundendelikte sind regelmäßig Begleittaten von Betrug, Subventionsbetrug und Bestechung.
Der mehrfache Gebrauch einer gefälschten Urkunde stellt nur eine Urkundenfälschung dar (Handlungseinheit), wenn "der mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht" (BGH 26.10.2016 - 4 StR 354/16; BGH 16.07.2015 -4 StR 279/15).
2 Fälschung von Impfausweisen und Gesundheitszeugnisse
Unrechtmäßige Handlungen in Zusammenhang mit Impfausweisen und Gesundheitszeugnissen werden im StGB wie folgt erfasst:
§ 275 Abs. 1a StGB: Manipulation von Blankett-Impfausweisen:
Blankett-Impfausweise sind Impfausweise, die noch nicht personalisiert sind, die also noch keine Angaben zur Person des Inhabers enthalten.
§ 277 StGB: Fälschung von Gesundheitszeugnissen
§ 278 StGB: Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
§ 279 StGB: Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
§ 281 StGB: Missbrauch von Ausweispapieren