Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.09.1993, Az.: 5 StR 283/93

Fotokopie als bildliche Wiedergabe einer Erklärung; Herstellung einer unechten Urkunde bei Fälschung eines Beglaubigungsvermerks auf einem fotokopierten Schriftstück; Hineinkopieren einer Unterschrift in eine Kopie

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.09.1993
Aktenzeichen
5 StR 283/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12141
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 17.12.1992

Fundstelle

  • StV 1994, 18

Verfahrensgegenstand

Urkundenfälschung

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Eine Fotokopie ist nicht als Urkunde, sondern als bildliche Wiedergabe einer Erklärung anzusehen, die in einem anderen Schriftstück verkörpert ist, da ihr die wesentlichen Merkmale einer Urkunde wie Beweisbedeutung, Erkennbarkeit des Ausstellers sowie die Garantiefunktion hinsichtlich der Richtigkeit des Inhaltes fehlen (s. hierzu BGHSt 20, 17, 18; 24, 140 m. w. N.; BGH wistra 1993, 225).

  2. 2.

    Wird in eine Fotokopie eine Unterschrift hineinkopiert und gleichzeitig deutlich gemacht, daß eine Ablichtung vorliegt, so ist sie nicht als Urkunde anzusehen.

  3. 3.

    Dagegen ist der Beglaubigungsvermerk auf einem fotokopierten Schriftstück eine Urkunde; wird dieser gefälscht, so wir damit dieser Handlung eine unechte Urkunde hergestellt.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 14. September 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte Harms Häger Nack als beisitzende Richter,
Richter am Kammergericht ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ...,
Rechtsanwältin ... aus ...,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung (Gebrauchen von unechten Urkunden) unter Einbeziehung von Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten (Einzelfreiheitsstrafe hier: zwei Jahre und drei Monate) verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil das Landgericht von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

2

A.

Die Verfahrensrügen versagen.

3

I.

Die Rüge, es hätten an der Hauptverhandlung befangene Richter mitgewirkt, ist jedenfalls unbegründet. Sie stützt sich auf Auseinandersetzungen zwischen Richtern und Verteidigern in einem vorangegangenen Verfahren. Eine Voreingenommenheit der Richter gegenüber dem Angeklagten ergibt sich aus diesem Tatsachenvortrag nicht.

4

II.

Die auf eine Verletzung des § 147 StPO gestützte Rüge ist unbegründet. Sie wird daraus hergeleitet, daß Akten, die nicht Gegenstand des Verfahrens waren, den Verteidigern nicht ausgehändigt worden seien. Die Einsicht auf der Geschäftsstelle stand den Verteidigern frei. Ein Anspruch auf Aushändigung der Beweismittel bestand nicht.

5

III.

Die Rüge, der Zeuge Th. hätte nach Unterbrechung seiner Aussage erneut vernommen werden müssen, scheitert schon daran, daß ein Beweisantrag nicht gestellt worden ist. Eine weitere Vernehmung drängte sich nicht auf.

6

IV.

Die Rüge, nach Verlesung von schriftlichen Erklärungen von Auslandszeugen seien Anträge auf Vernehmung dieser Zeugen zu Unrecht abgelehnt worden, ist unbegründet. Die Strafkammer ist ohne Rechtsfehler von der Unerreichbarkeit dieser Zeugen ausgegangen. Auch bei der Ablehnung von Vernehmungen durch ersuchte Richter ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich.

7

V.

Die Kammer hat festgestellt, daß die beiden dem Senator für Wissenschaft und Forschung vorgelegten Schriftstücke einen Arbeitsvertrag sowie eine Ernennungsurkunde darstellen sollten. Auf den genauen Wortlaut der Schriftstücke kam es nicht an, so daß der Umstand, daß die Schriftstücke nicht übersetzt worden sind, nicht zu beanstanden ist.

8

VI.

Die weitergehenden Rügen sind offensichtlich unbegründet.

9

B.

Die Sachrüge ist zum Teil begründet.

10

I.

1.

Nach den Feststellungen des Landgerichts fragte Rechtsanwalt R. - insoweit und im folgenden jeweils im Auftrag des Angeklagten handelnd - am 23. Februar 1988 beim Senator für Wissenschaft und Forschung in Berlin an, ob das Führen der Berufsbezeichnung "Professor", die von einer ausländischen Universität aufgrund eines Arbeitsvertrages verliehen wurde, einer Genehmigung bedürfe.

11

Im Zuge der weiteren Korrespondenz reichte Rechtsanwalt R. mit Schreiben vom 25. April 1988 Ablichtungen ein, die den Eindruck erwecken sollten, sie gäben eine Ernennungsurkunde und einen Arbeitsvertrag der Universidad Francisco Ma. in G. wieder. Die Ablichtungen trugen jeweils einen Beglaubigungsvermerk des Notars J., in dem bestätigt wurde, daß die Fotokopie die bildgetreue Wiedergabe des ihm vorliegenden Originals der Urkunde sei.

12

Der Sachbearbeiter der Senatsverwaltung hatte Zweifel an der Echtheit der Urkunden und forderte Rechtsanwalt R. mehrfach zur Vorlage der Originalurkunden auf. Dieser lehnte das ab, ließ aber keinen Zweifel daran, daß er im Besitz der Originalurkunden sei. Er erklärte schließlich, er teile die Rechtsauffassung der Senatsverwaltung nicht, und sein Mandant werde in Zukunft die Berufsbezeichnung "Professor Extraordinario" führen.

13

2.

Wie sich der Angeklagte die Vorlagen für die vorgelegten Ablichtungen verschafft, ob er sie selbst hergestellt hat oder ob er als Mittäter hierbei beteiligt war, ließ sich nicht klären. Die Vorlagen wurden wie folgt hergestellt:

14

a)

Das Schriftstück, das den Eindruck einer Ernennungsurkunde des Angeklagten zum "Professor Extraordinärio" erwecken sollte, ist die Ablichtung einer Fotokopie. Zu deren Herstellung waren von der Ernennungsurkunde des Zeugen Ra. eine Kopie gefertigt und die auf dieser Ernennungsurkunde befindliche Originalunterschrift des Rektors der Universität, Prof. Dr. A., in die Fotokopie hineinkopiert worden.

15

b)

Das beidseitig beschriftete Schriftstück, das einen Arbeitsvertrag des Angeklagten wiedergeben soll, ist gleichfalls eine Fotokopie; auf dieser befinden sich aber Originalunterschriften. Als Vorlage für die Vorderseite diente der Arbeitsvertrag des Zeugen Ra.. Auf der davon hergestellten Kopie befinden sich die mit Kugelschreiber gefertigte Unterschrift des Angeklagten sowie der mit schwarzem Filzschreiber geschriebene Namenszug des Direktors Th.. Über die Echtheit der Unterschrift Th. enthält das Urteil keine Feststellungen. Auf der Rückseite des Arbeitsvertrages des Angeklagten befindet sich ein Beglaubigungsvermerk des Frankfurter Generalkonsuls von G., W., durch den die Unterschrift des Direktors Th. beglaubigt wird. Die Unterschrift des Generalkonsuls W. ist durch ein direktes Pausverfahren von der Ernennungsurkunde Ra. auf die Rückseite des Arbeitsvertrages übertragen und dort mit einem schwarzem Filzschreiber nachgemalt worden.

16

II.

1.

Anders als das Landgericht annimmt, hat der Angeklagte mit der Vorlage der Ablichtung der "Ernennungsurkunde" keine unechte Urkunde gebraucht. Weder die bei der Senatsverwaltung eingereichte Ablichtung noch die ihr zugrundeliegende Vorlage waren Urkunden.

17

a)

Urkunden im Sinne des Strafrechts sind verkörperte Erklärungen, die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt sind, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen, und die ihren Aussteller erkennen lassen. Eine Fotokopie enthält dagegen lediglich die bildliche Wiedergabe der in einem anderen Schriftstück verkörperten Erklärung. Die Ablichtung als solche umfaßt regelmäßig nicht die wesentlichen Merkmale einer Urkunde. Eine Beweisbedeutung kommt ihr nicht ohne weiteres zu. Sie weist vor allem ihren Aussteller nicht aus. Ihr kann daher auch die - einer Urkunde grundsätzlich eigene - Garantiefunktion für die Richtigkeit des Inhalts nicht schlechthin zuerkannt werden (BGHSt 20, 17, 18; 24, 140 m.w.N.; BGH wistra 1993, 225).

18

b)

Vorlage für die eingereichte Ablichtung der "Ernennungsurkunde" war eine von der Ernennungsurkunde Ra. gefertigte Fotokopie. Nur an dieser Fotokopie wurde eine Veränderung vorgenommen, indem die Unterschrift des Rektors A. hineinkopiert wurde (Collage). Eine derartige Collage ist keine Urkunde (BGHSt 24, 140; BayObLG JR 1993, 299 mit Anm. Keller). Die Vorlage einer Ablichtung der Collage ist kein Gebrauchen im Sinne des § 267 StGB (BGHSt 5, 291); dies gilt jedenfalls dann, wenn deutlich gemacht wird, daß eine Ablichtung vorgelegt wird.

19

c)

Auch die Beglaubigung durch den Notar J. macht die inhaltlich unrichtige und unwahre Collage hier nicht zu einer unechten Urkunde im Sinne des § 267 StGB, denn die beglaubigte Abschrift hatte nicht die Bestimmung, in der vorliegenden Form selbst als Erklärung des Ausstellers zu gelten (BGHSt 1, 117, 120; Tröndle in LK 10. Aufl. § 257 Rdn. 93, 94). Ob die Vorlage der beglaubigten Abschrift ein Gebrauch falscher Beurkundungen im Sinne des § 273 StGB ist, kann der Senat mangels ausreichender Feststellungen nicht überprüfen; er schließt aus, daß dazu weitere Feststellungen getroffen werden können.

20

2.

Hingegen stellt die Vorlage der Ablichtung des Arbeitsvertrages das Gebrauchen einer unechten Urkunde dar. Zwar wurden auch hier Veränderungen nur an einer Fotokopie vorgenommen, und es wurde zunächst nur eine Collage hergestellt, aber unter dem Beglaubigungsvermerk des Generalkonsuls W. auf der Rückseite wurde dessen Unterschrift durch ein direktes Pausverfahren übertragen und mit einem schwarzem Filzschreiber nachgemalt. Die dadurch verkörperte Unterschrift des Generalkonsuls macht den Beglaubigungsvermerk auf der Collage zu einer Urkunde (vgl. Tröndle in LK 10. Aufl. § 267 Rdn. 94). Da der Vermerk tatsächlich nicht vom Generalkonsul herrührte, wurde eine unechte Urkunde hergestellt. Diese unechte Urkunde wurde sodann als Vorlage für die bei der Senatsverwaltung eingereichte Ablichtung verwendet und im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht (vgl. BGHSt 1, 117, 120; 5, 291, 292; 24, 140, 142).

21

3.

Da das Landgericht dem Angeklagten auch die Vorlage der "Ernennungsurkunde" als Urkundenfälschung angelastet hat, führt der verringerte Schuldumfang zur Aufhebung des Strafausspruchs, und zwar zur Aufhebung der hier verhängten Einzelfreiheitsstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe.

Laufhütte
Horstkotte
Harms
Häger
Nack