Titel
1 Allgemein
Öffentliche Urkunde zum Beweis eines Anspruchs.
Das Vorliegen eines Vollstreckungstitels ist eine der Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung: Der Titel ist eine öffentliche Urkunde, aus der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift die Zwangsvollstreckung betrieben werden darf.
2 Arten
Es gibt folgende Arten von Titeln:
Titel des § 794 ZPO, z.B.:
Gerichtliche Vergleiche
Vollstreckbare Urkunden
Sonstige Urkunden / Entscheidungen, aus denen nach einer gesetzlichen Regelung die Zwangsvollstreckung möglich ist.
Beispiele:
Urkunden des Jugendamts gemäß § 60 SGB VIII
Gerichtliche Entscheidungen im der Freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegenden Verfahren des Wohnungseigentumsrechts gemäß § 45 WEG
Entscheidungen des Arbeitsgerichts gemäß § 62 ArbGG
3 Zwangsvollstreckung
Soll aus dem Titel die Zwangsvollstreckung betrieben werden, so muss der Titel einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweisen und hinreichend bestimmt sein und der die Zwangsvollstreckung Betreibende muss grundsätzlich mit dem Titelinhaber identisch sein bzw. es muss eine wirksame Titelumschreibung vorliegen. Ein vollstreckungsfähiger Inhalt des Titels liegt dann vor, wenn er auf eine Leistung gerichtet ist.
Das Gesetz eröffnet dem Gläubiger in § 756 ZPO ausdrücklich die Möglichkeit, die ihm nach dem Titel obliegende Gegenleistung durch den Gerichtsvollzieher anbieten zu lassen und hierdurch die Voraussetzungen für den Vollstreckungsbeginn aus der Zug um Zug Verurteilung zu schaffen. Wählt der Gläubiger diesen Weg, dann kann er die hierfür anfallenden Gerichtsvollzieherkosten im Regelfall als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung von dem Schuldner erstattet verlangen. Der Schuldner eines Zug um Zug Titels weiß mit dessen Erlass, dass der Gläubiger jederzeit Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn einleiten kann, um die nach dem Titel geschuldete Leistung zwangsweise durchzusetzen (BGH 05.06.2014 - VII ZB 21/12).
4 Umschreibung
§ 727 ZPO ermöglicht die Umschreibung des Titels für oder gegen den Rechtsnachfolger.
Dabei kann auch ein vom Land gemäß § 7 Abs. 4 UhVorschG erstrittener Unterhaltstitel im Rahmen einer Unterhaltsvorschusszahlung nach Einstellung der Vorschussleistungen im Wege einer analogen Anwendung des § 727 ZPO auf das unterhaltsberechtigte Kind umgeschrieben werden (BGH 23.09.2015 - XII ZB 62/14).