Rechenschaftslegungsanspruch
Zur Erfüllung eines bestimmten Klageantrages ist der Gläubiger oftmals auf die Auskunft sowie die Rechenschaftslegung durch eine andere Person angewiesen. § 259 BGB bestimmt insofern die an die Rechenschaftslegung zu stellenden Anforderungen. Danach hat der Verpflichtete eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und/oder Ausgaben sowie ggf. die dazugehörigen Belege vorzulegen.
Die Wahrheitsmäßigkeit der Angaben kann von dem Berechtigten durch eine eidesstattliche Versicherung des Verpflichteten verstärkt werden.
§ 259 BGB ist jedoch keine Anspruchsgrundlage. Rechtsgrundlagen eines Anspruchs auf Rechenschaftslegung können u.a. sein:
Nebenpflichten eines vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnisses
ein Rechenschaftslegungsvertrag
eine gesonderte gesetzliche Regelung, z.B. die Rechenschaftslegungspflicht des Vorerben gegenüber dem Nacherben gemäß § 2130 Abs. 2 BGB
Der Anspruch ist in Schriftform zu erfüllen, Erfüllungsort ist grundsätzlich der Wohnort des Schuldners. Die Erfüllung wird insbesondere durch folgende Kriterien bestimmt:
Umstände des Einzelfalls
Interessenabwägung
Zumutbarkeit
Der Anspruch ist prozessual mit der Leistungsklage bzw. der Stufenklage geltend zu machen. Der Klageantrag hat die gewünschte Rechenschaft so genau wie möglich zu benennen.
Hinweis:
Zu dem Anspruch auf Einsicht in Urkunden siehe den Beitrag "Urkunde".