Rechtswörterbuch

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Rechenschaftslegungsanspruch

 Normen 

§ 259 BGB

 Information 

Zur Erfüllung eines bestimmten Klageantrages ist der Gläubiger oftmals auf die Auskunft sowie die Rechenschaftslegung durch eine andere Person angewiesen. § 259 BGB bestimmt insofern die an die Rechenschaftslegung zu stellenden Anforderungen. Danach hat der Verpflichtete eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und/oder Ausgaben sowie ggf. die dazugehörigen Belege vorzulegen.

Die Wahrheitsmäßigkeit der Angaben kann von dem Berechtigten durch eine eidesstattliche Versicherung des Verpflichteten verstärkt werden.

§ 259 BGB ist jedoch keine Anspruchsgrundlage. Rechtsgrundlagen eines Anspruchs auf Rechenschaftslegung können u.a. sein:

Der Anspruch ist in Schriftform zu erfüllen, Erfüllungsort ist grundsätzlich der Wohnort des Schuldners. Die Erfüllung wird insbesondere durch folgende Kriterien bestimmt:

  • Umstände des Einzelfalls

  • Interessenabwägung

  • Zumutbarkeit

Der Anspruch ist prozessual mit der Leistungsklage bzw. der Stufenklage geltend zu machen. Der Klageantrag hat die gewünschte Rechenschaft so genau wie möglich zu benennen.

Hinweis:

Zu dem Anspruch auf Einsicht in Urkunden siehe den Beitrag "Urkunde".

 Siehe auch 

Auskunftsanspruch

Auskunftsklage

Auskunftspflicht - Verwaltungsrecht

Eidesstattliche Versicherung

Erbauseinandersetzungsklage

Rechnungslegung

Verzug mit Unterhalt