Vaterschaftsanerkennung
1. Allgemein
Als Vater gilt gemäß § 1592 BGB der Mann, der
zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist
oder
die Vaterschaft anerkannt hat
oder
dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.
Die Anerkennung der Vaterschaft ist schon vor der Geburt möglich, sie bedarf aber immer der Zustimmung der Mutter und ist nicht wirksam solange noch die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (z.B. weil die Mutter noch verheiratet ist).
Nach der Entscheidung BGH 11.02.2004 - XII ZB 158/02 ist in diesen Fällen eine vor Rechtskraft der Scheidung erfolgte Anerkennung der Vaterschaft schwebend unwirksam. Mit Rechtskraft der Ehescheidung wird die zunächst schwebend unwirksame Anerkennung der Vaterschaft nach allgemeinen Grundsätzen rückwirkend wirksam. Mit dieser Wirksamkeit entfällt rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes auch die Vaterschaft des Ehemannes der Kindesmutter. Denn die Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater wird nach § 1599 Abs. 2 S. 3 BGB erst mit Rechtskraft der Scheidung wirksam und das Kind kann bis zu diesem Zeitpunkt nicht ohne Vater sein.
Sowohl die Anerkennung der Vaterschaft als auch die Zustimmung der Mutter bedürfen der öffentlichen Beurkundung (Formvorschriften).
2. Das Ausländerrecht berührende Vaterschaftsanerkennung
Mit dem am 29.07.2017 in Kraft getretenen § 1597a BGB wurde das Problem der Vaterschaftsanerkennung zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltsrechts, welches in der Regel mit der Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft einhergeht, neu geregelt:
Mit der Änderung wird ein präventiver Ansatz zur Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen gewählt. Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen sollen bereits im Vorfeld mithilfe einer Missbrauchskontrolle durch die Ausländerbehörde verhindert werden, um die daran anknüpfenden statusrechtlichen Folgen erst gar nicht entstehen zu lassen.
Vaterschaftsanfechtung - Ausländischer Elternteil
BGH 20.01.1999 - XII ZR 117/97 (Unzulässigkeit der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung, solange noch die Vaterschaftsanerkennung eines anderen Mannes besteht)
Herlan: Vaterschaftsanerkennung im Prozess; Familie und Recht - FuR 2001, 110