Fax
1 Allgemein
Voraussetzung der Verwendung eines Faxes im Rechtsverkehr ist, dass der Verfasser erkennbar ist und der Inhalt des Textes lesbar.
2 Zugang
Es gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass Telefaxsendungen den Empfänger immer vollständig und richtig erreichen (BAG 14.08.2002 - 5 AZR 169/01).
Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem die Rechtsmittelbegründungsschrift im Telefaxgerät des Gerichtes ausgedruckt worden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die gesendeten Signale bei Ablauf des letzten Tages der Frist vollständig empfangen, d.h. komplett gespeichert worden sind (BGH 17.04.2012 - XI ZB 4/11, OLG Naumburg 27.08.2012 - 12 U 32/12).
Der mit einem "OK"-Vermerk versehene Sendebericht begründet nicht den Beweis des ersten Anscheins (Beweishilfen) für den tatsächlichen Zugang der Sendung beim Empfänger. Er belegt nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsgerät (BGH 12.04.2016 - VI ZB 7/15).
Nach der Rechtsprechung gehört es daher zu den Pflichten des Versenders eines Faxes, den ausgedruckten Sendebericht auf die Richtigkeit der verwendeten Empfänger-Nummer zu überprüfen, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bereits bei der Ermittlung der Fax-Nummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken zu können. Die Überprüfung der Richtigkeit der im Sendebericht ausgewiesenen Empfänger-Nummer ist anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle vorzunehmen, aus dem bzw. der die Fax-Nummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist (BGH 12.06.2012 - VI ZB 54/11, BGH 27.03.2012 - VI ZB 49/11).
Scheitern mehrere Anwählversuche und steht der Fristablauf kurz bevor, ist der Prozessbevollmächtigte verpflichtet, über den Internetauftritt des Gerichts andere Fax-Nummern ausfindig zu machen (BGH 05.09.2012 - VII ZB 25/12).
Die Belegung des Telefaxgerätes durch andere eingehende Sendungen stellt keine technische Störung dar. Hierbei handelt es sich vielmehr um einen Umstand, dem der Absender zur Vermeidung eines Verschuldensvorwurfs durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch Einplanung einer gewissen Zeitreserve, Rechnung tragen muss, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlungsvorgänge einen Zugang des zu übermittelnden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten. Es gereicht ihm deshalb zum Verschulden, wenn er seine Übermittlungsversuche vorschnell aufgibt und die für ihn nicht aufklärbare Ursache der Übermittlungsschwierigkeiten dem Empfangsgericht zuschreibt (BGH 04.11.2014 - II ZB 25/13).
3 "Per Fax vorab"
Die insbesondere in der Rechtspflege von Rechtsanwälten noch verbreitete Praxis, zunächst ein Fax zu senden und dann die als "Original" bezeichnete Drucksache (das Fax ist das Original!) auf dem Postweg hinterher zu schicken, ist juristisch überflüssig, für den Empfänger eine unsägliche zusätzliche Arbeitsbelastung und sollte nicht zuletzt aus Umweltgründen unterbleiben.