Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Umgangsrecht - Auskunftsanspruch

 Normen 

§ 1686 BGB

 Information 

Das Umgangsrecht begründet keinen Anspruch auf die Einholung von Auskünften von Lehrern, Ärzten etc. des Kindes. Es besteht gemäß § 1686 BGB nur ein Auskunftsanspruch gegen den sorgeberechtigten Elternteil. Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs sind:

  • Das Auskunftsverlangen richtet sich auf die persönlichen Verhältnisse des Kindes.

    Dazu gehören die Informationen über die persönliche, schulische und berufliche Entwicklung des Kindes.

  • Es besteht ein berechtigtes Interesse des Auskunftsbegehrenden:

    "Ein berechtigtes Interesse besteht dann, wenn der Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu unterrichten. Eine solche anderweitige Möglichkeit kann gegebenenfalls der Umgang mit dem Kind darstellen, aber auch in sonstigen Informationsquellen bestehen, wenn diese eine ausreichende Kenntnis von den persönlichen Verhältnissen des Kindes vermitteln." (BGH 14.12.2016 - XII ZB 345/16).

    Unerheblich ist, ob der Auskunftsbegehrende sich um das Kind kümmert bzw. eine persönliche Beziehung zu dem Kind besteht.

  • Die Auskunft widerspricht nicht dem Kindeswohl.

    Der Wille des Kindes über die Auskunft hat dabei insbesondere bei Jugendlichen eine entscheidende Bedeutung, wenn es um den engsten persönlichen Bereich geht. Eine psychotherapeutische Behandlung gehört hierzu. In dieser kommen regelmäßig intime Gefühle, Sachverhalte usw. zur Sprache, an deren Geheimhaltung ein erhebliches Interesse des Patienten besteht (KG Berlin 28.10.2010 - 19 UF 52/10).

Der Umfang der Informationen, die der Auskunftsberechtigte beanspruchen kann, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls: "Der Elternteil soll in die Lage versetzt werden, sich einen Überblick über die Entwicklung und das Befinden des Kindes zu verschaffen. Die erfassten persönlichen Verhältnisse beinhalten alle insoweit wesentlichen Umstände, insbesondere das schulische Fortkommen, außerschulische Betätigungen, die gesundheitliche Situation und die soziale Entwicklung des Kindes. (...) Das Maß und die Häufigkeit der geschuldeten Auskunft haben sich an diesem Zweck zu orientieren, sodass in der Regel zwar die Übersendung der Kopie von Schulzeugnissen, nicht aber detaillierte Angaben zum Tagesablauf des Kindes, ins Einzelne gehende Erziehungsberichte oder ärztliche Unterlagen und Dokumentationen zu verlangen sind." (BGH 14.12.2016 - XII ZB 345/16).

Dabei darf das Auskunftsrecht nicht missbräuchlich ausgeübt werden. Missbräuchlichkeit liegt dabei insbesondere vor, wenn sich der berechtigte Elternteil die erforderlichen Informationen anderweitig verschaffen kann. Das Auskunftsrecht besteht auch nicht, wenn der Umgangsberechtigte den Kontakt zu seinen Kindern verweigert (OLG Brandenburg 26.07.2007 - 9 UF 87/07).

 Siehe auch 

Auskunftsanspruch

Auskunftsklage

Eidesstattliche Versicherung

Umgangsrecht

Umgangsrecht - Kosten

Umgangsrecht - Rechtsanwaltsgebühren

Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht; 11. Auflage 2018