Wettbewerbsverbot - Wirtschaftsrecht
1 Allgemein
Mit der Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots im Wirtschaftsrecht können die Vertragspartner die Vertragsfreiheit einer Vertragspartei beschränken. Dem Auftragnehmer wird für eine bestimmte Zeit untersagt, mit in Konkurrenz zum Auftraggeber stehenden Unternehmen Verträge abzuschließen. Verstöße werden in der Regel mit der Zahlung einer Vertragsstrafe geahndet.
Im Wirtschaftsrecht kommt die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots u.a. in folgenden Bereichen in Betracht:
im Recht der Aktiengesellschaft (§§ 88, 284 AktG)
im Gesellschaftsrecht, so z.B. mit dem GmbH-Geschäftsführer
im Recht der Personengesellschaften, so z.B. §§ 112, 113 HGB
im gewerblichen Mietvertragsrecht
Die in einem Handelsvertretervertrag enthaltene, vom Unternehmer als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Bestimmung "Der Vermögensberater verpflichtet sich, es für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu unterlassen, der Gesellschaft Kunden abzuwerben oder dies auch nur zu versuchen" ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam (BGH 03.12.2015 - VII ZR 100/15).
Hinweis:
§ 90a HGB findet auch auf Wettbewerbsabreden Anwendung, die nach der Beendigung des Handelsvertretervertrags vereinbart wurden, wenn sich die Parteien über wesentliche Elemente der Wettbewerbsabrede schon während der Laufzeit des Handelsvertretervertrages geeinigt haben (BGH 25.10.2012 - VII ZR 56/11).
im Recht des Vertragshändlers
2 Anforderungen an die Wirksamkeit einer Vereinbarung
Nachvertragliche Wettbewerbseinschränkungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (u.a. BGH 18.07.2005 - II ZR 159/03) mit Rücksicht auf die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nur dann gerechtfertigt und nicht sittenwidrig, wenn und soweit sie notwendig sind, um die Partner des ausgeschiedenen Gesellschafters vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge der gemeinsamen Arbeit oder vor einem Missbrauch der Ausübung der Berufsausübungsfreiheit zu schützen; sie dürfen insbesondere nicht dazu eingesetzt werden, den früheren Mitgesellschafter als Wettbewerber auszuschalten. Ihre Wirksamkeit hängt davon ab, dass sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten.
Grundsätzlich darf eine Wettbewerbsbeschränkung nicht mehr als zwei Jahre nach Vertragsende andauern (BGH 20.01.2015 - II ZR 369/13).
Nur wenn eine solche Wettbewerbsklausel ausschließlich die zeitlichen Grenzen überschreitet (d.h. mehr als zwei Jahre), im Übrigen aber unbedenklich ist, kommt eine geltungserhaltende Reduktion in Betracht. Die Missachtung der gegenständlichen und räumlichen Grenzen dagegen hat die Nichtigkeit des Verbots zur Folge.
In der Entscheidung vom 16.08.2006 - 9 U 6/06 stellte das OLG Celle ausdrücklich fest, dass sofern Sozietätsverträge zwischen Rechtsanwälten keine ausdrückliche Beschränkung nachvertraglicher Tätigkeit enthalten, die Sozien nach einer Beendigung des Vertrages keinen wettbewerblichen Einschränkungen unterliegen.
3 Auskunftsanspruch
Soll die begehrte Auskunft zur Vorbereitung vertraglicher Schadensersatzansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis dienen, so genügen für den Auskunftsanspruch der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens. Sind die Voraussetzungen für einen Wettbewerbsverstoß gegeben, so kann der Geschädigte zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs regelmäßig Auskunft über den Umsatz verlangen, den der Vertragspartner mit der verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit erzielt hat (BGH 01.08.2013 - VII ZR 268/11).
4 Auslegung der Vereinbarung
"Die Auslegung, was nach dem Willen der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als Konkurrenz ausgeschlossen werden sollte, hat sich an den jeweiligen Interessen der Parteien zu orientieren" (OLG Frankfurt am Main 12.04.2018 - 2 U 111/17).
In dem obigen Urteil erkannten die Richter an, dass in einem gewerblichen Mietvertrag bei dem ausdrücklichen Ausschluss zur Vermietung an (andere) Zahnärzte und Kieferchirurgen auch Kieferorthopäden eingeschlossen sind.