Rechtswörterbuch

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Handelsvertreter

 Normen 

§§ 84 - 92c HGB

§ 675 BGB

 Information 

1. Allgemein

Der Handelsvertreter ist ein selbstständiger Kaufmann, der damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.

Auch Immobilienmakler können in der Form eines Handelsvertreters tätig sein (§ 84 Abs. 3 HGB).

Das Recht des Handelsvertreters ist auch anzuwenden, wenn das Unternehmen einen nach Art und Umfang eingerichteten Gewerbebetrieb nicht erfordert, d.h. auch bei Kleingewerbetreibenden.

2. Abgrenzung eines Handelsvertreters von einem angestellten Außendienstmitarbeiter

Die Abgrenzung eines Handelsvertreters von einem angestellten Außendienstmitarbeiter gemäß § 84 Abs. 1 und 2 HGB bestimmt sich nach den allgemeinen Kriterien zur Abgrenzung einer Selbstständigen- von einer Arbeitnehmertätigkeit (BAG 09.06.2010 - 5 AZR 332/09).

Aber auch wenn der Dienstverpflichtete Ort, Zeit und Art der Tätigkeit weitgehend selbst bestimmen kann und nach dem Vertrag als Vergütung Provisionen für vermittelte Verträge zu leisten sind, kann die gelebte Vertragswirklichkeit (u.a. geschuldete Erreichbarkeit, Mitteilungspflicht über Abwesenheitszeiten, Wahrnehmung handelsvertreteruntypischer Aufgaben, fehlende Abrechnung über Provisionen und "Provisionsvorschüsse" durch Unternehmer während der gesamten Vertragslaufzeit, Provisionsrechnung ohne Ausweis der Mehrwertsteuer) gegen eine selbstständige Tätigkeit und für eine wirtschaftliche Unselbstständigkeit sprechen (OLG München 20.03.2014 - 7 W 315/14).

Unter den in §§ 5 Abs. 1, S. 2, Abs. 3 ArbGG genannten Umständen sind Handelsvertreter als Arbeitnehmerähnliche Selbstständige einzustufen (BAG 20.10.2009 - 5 AZB 30/09). Die Voraussetzungen können insbesondere bei Handelsvertretern erfüllt sein, die nur für einen Auftraggeber tätig sind.

3. Formen der Handelsvertretung

Die Handelsvertretung ist in verschiedene Zweige unterteilt, wobei die Unterteilung sowohl nach den vertretenen Wirtschaftszweigen als auch nach der Art der Tätigkeit erfolgen kann.

Unterschieden werden u.a.:

  • Abschlussvertreter / Vermittlungsvertreter (gesetzliches Grundmodell):

    Die Aufgabe des Vermittlungsvertreters erstreckt sich nur auf die Vermittlung des Geschäfts, der Abschlussvertreter ist im Gegenzug berechtigt, den Vertrag im Namen des Unternehmers selbst abzuschließen.

  • Einfirmenvertreter / Mehrfirmenvertreter:

    Der Einfirmenvertreter (§ 92a HGB) ist ein Handelsvertreter, der nur für einen Unternehmer tätig werden darf.

    Wird einem Handelsvertreter auferlegt, hauptberuflich für den Unternehmer tätig zu werden so ist er als Einfirmenvertreter kraft Vertrags einzustufen. Ein solcher Handelsvertreter ist zwar nicht völlig von diesem Unternehmer abhängig, sofern ihm eine nebenberufliche Tätigkeit gestattet ist. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung ist ein solcher Handelsvertreter jedoch einem Angestellten ähnlich angenähert wie ein Handelsvertreter, dem vertraglich vollständig untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden. Er kann die sich aus einer anderweitigen Tätigkeit ergebenden Chancen nicht in gleicher Weise nutzen wie ein nicht in den Anwendungsbereich des § 92a HGB fallender Mehrfirmenvertreter (BGH 21.10.2015 - VII ZB 8/15).

  • Alleinvertreter / Bezirksvertreter:

    Ist dem Handelsvertreter die Alleinvertretung übertragen worden, so hat er einen Anspruch darauf, dass sein Auftraggeber weder selbst noch durch die Beauftragung eines anderen Handelsvertreters in dem örtlichen Bereich der Alleinvertretung tätig wird. Kennzeichnend für die Bezirksvertretung ist die feste Zuweisung eines örtlichen Bereichs oder Kundenstammes. Werden innerhalb dieses Bereichs durch eine andere Person Verträge abgeschlossen, hat der Bezirksvertreter Anspruch auf die Provision.

    Wird dem Handelsvertreter in einer Vertriebsvereinbarung ein bestimmtes Gebiet "exklusiv" zugewiesen, handelt es sich in der Regel um einen Bezirksschutz im Sinne von § 87 Abs. 2 HGB (OLG Karlsruhe 06.11.2014 - 9 U 58/14).

  • Versicherungsvertreter (§ 92 HGB)

  • Handelsvertreter im Nebenberuf (§ 92b HGB)

Abzugrenzen ist der Handelsvertreter von einem Handelsmakler (§ 93 HGB), der Geschäfte für verschiedene Unternehmer vermittelt.

4. Vertragsbeziehungen

Zwischen dem Kunden und dem Handelsvertreter bestehen grundsätzlich keine Rechtsbeziehungen. Der Vertrag kommt nur zwischen dem Kunden und dem Unternehmer zustande.

Ausnahmen sind Schadensersatzansprüche, Vertretung ohne Vertretungsmacht oder eine Rechtsscheinshaftung.

5. Arbeitsrecht

Die Vorschriften des materiellen Arbeitsrechts finden grundsätzlich keine Anwendung. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Handelsvertreter ist ein auf die Geschäftsbesorgung gerichteter Dienstvertrag.

6. Sozialversicherungspflicht

Die Abgrenzung, ob der Handelsvertreter der Sozialversicherungspflicht unterliegt, ist nicht immer ganz eindeutig zu entscheiden. Entscheidend für die Abgrenzung ist die Frage, ob eine persönliche Abhängigkeit besteht, d.h. der Handelsvertreter wie ein Arbeitnehmer insbesondere zeitliche Vorgaben erhält und in die Arbeitsorganisation des Unternehmers eingebunden ist.

Auch für einen eindeutig selbstständigen Handelsvertreter kann aber gemäß § 2 Nr. 9 SGB VI eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen (Arbeitnehmerähnliche Selbstständigen).

7. Pflichten der Vertragsparteien

Dem Handelsvertreter obliegen u.a. folgende Pflichten:

  • Bemühen um den Abschluss / die Vermittlung von Geschäften gemäß § 86 Abs. 1 HGB.

  • Interessenwahrnehmung für den Unternehmer gemäß § 86 Abs. 1 HGB.

  • Information des Unternehmers, insbesondere über jede Geschäftsvermittlung / jeden Geschäftsabschluss gemäß § 86 Abs. 2 HGB.

  • Geschäftsausführung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gemäß § 86 Abs. 3 HGB.

  • Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gemäß § 90 HGB.

  • Keine Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen (auch wenn dies vertraglich nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist).

    Setzt der Handelsvertreter eine ihm vertraglich verbotene Konkurrenztätigkeit ungeachtet einer Abmahnung des Unternehmers (Herstellers / Importeurs) fort, so ist eine hierauf gestützte außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nicht deswegen unwirksam, weil der Unternehmer (Hersteller / Importeur) die Abmahnung erst mehrere Monate nach dem Zeitpunkt ausgesprochen hat, zu dem er von der verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit Kenntnis erlangt hat (BGH 29.06.2011 - VIII ZR 212/08).

Der Unternehmer hat u.a. folgende Pflichten:

  • Überlassung der zur Tätigkeit erforderlichen Unterlagen gemäß § 86a Abs. 1 HGB:

    Eine Vereinbarung, die von dieser Pflicht abweicht, ist gemäß § 86a Abs. 3 HGB unwirksam.

    Der Begriff der Unterlagen ist nach dem Urteil BGH 04.05.2011 - VIII ZR 11/10 "weit zu verstehen, denn die im Gesetz vorgenommene Aufzählung von Mustern, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen und Geschäftsbedingungen ist nur beispielhaft und nicht abschließend (...). Von dem Begriff der Unterlagen wird alles erfasst, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit - insbesondere zur Anpreisung der Waren bei dem Kunden - dient und aus der Sphäre des Unternehmers stammt (...).

    In dem obigen Urteil wurde zudem die lang umstrittene Frage beantwortet, unter welchen Voraussetzungen Unterlagen erforderlich sind. Danach wird verlangt, "dass die Unterlagen für die spezifische Anpreisung der Ware unerlässlich sein müssen".

    Als nicht erforderlich wurden für einen Finanzdienstler folgende Unterlagen anerkannt:

    • Büroausstattung wie Briefpapier, Visitenkarten und Erhebungsbögen, auch wenn diese Artikel mit dem Logo des Unternehmers versehen sind

    • Werbeartikel ("Giveaways") und Mandantenordner

    • Kundenzeitschrift

    Anerkannt wurde der Anspruch auf Ausstattung mit einer Business-Software.

  • Unverzügliche Information über die § 86a Abs. 2 HGB mit der Geschäftstätigkeit zusammenhängenden Änderungen.

8. Provision

Siehe dazu den Beitrag "Handelsvertreter - Provision".

9. Kündigungsfrist

Die zu beachtenden Kündigungsfristen sind in § 89 Abs. 1 HGB dargelegt. Dabei können die Kündigungsfristen gemäß § 89 Abs. 2 HGB durch Vereinbarung verlängert werden; die Frist darf für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter. Nach den Vorgaben der Rechtsprechung ist auch ein - bestimmte Grenzen überschreitendes - Kündigungserschwernis unzulässig:

Ob die an eine Vertragsbeendigung geknüpften finanziellen Nachteile von solchem Gewicht sind, dass sie zu einer gemäß § 89 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 HGB unwirksamen Kündigungserschwernis führen, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei kommt es insbesondere auf die Höhe der gegebenenfalls zurückzuerstattenden Zahlungen an, ferner auf den Zeitraum, für den die Zahlungen zurückzuerstatten sein sollen. Aber bei den folgenden Klauseln wurde dies anerkannt:

  • Eine Vertragsklausel, nach der ein Handelsvertreter zur Rückerstattung monatlicher Zahlungen von 3.000,00 EUR an den Unternehmer verpflichtet ist, wenn der Handelsvertreter den Handelsvertretervertrag vor Ablauf der 36-monatigen Laufzeit der Vereinbarung über die (zusätzlich zur Provision erbrachten) Zahlungen kündigt, führt regelmäßig zu einer einseitigen - mittelbaren - Einschränkung des Kündigungsrechts des Handelsvertreters und ist deshalb gemäß § 89 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 HGB, § 134 BGB unwirksam (OLG Oldenburg 26.11.2013 - 13 U 30/13).

  • Eine Vertragsbestimmung, wonach die Zahlung eines zweckgebundenen Bürokostenzuschusses an den Handelsvertreter davon abhängig gemacht wird, dass das Vertragsverhältnis im Zeitpunkt der Zahlung ungekündigt besteht, stellt jedenfalls dann eine erhebliche Erschwerung der Kündigungsmöglichkeit des Handelsvertreters dar, die gegen die zwingende Regelung in § 89 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 HGB verstößt und damit gemäß § 134 BGB unwirksam ist, wenn der Handelsvertreter für die ordentliche Kündigung des Vertrags eine mehrjährige Kündigungsfrist einzuhalten hat (BGH 05.11.2015 - VII ZR 59/14).

10. Ausgleichsanspruch

Siehe dazu den Beitrag "Handelsvertreter - Ausgleichsanspruch".

11. Zuständiges Gericht

Zuständige Gerichte für Streitigkeiten des Handelsvertreters mit dem Unternehmer sind die ordentlichen Gerichte. Erfüllt der Handelsvertreter jedoch die Voraussetzungen eines Arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen so ist das Arbeitsgericht das zuständige Gericht.

Hat sich die Tätigkeit des Handelsvertreters auf mehrere EU-Staaten erstreckt und bestand kein Schwerpunkt in einem Land, so richtet sich die internationale Zuständigkeit nach dem Sitz des Handelsvertreters (OLG Oldenburg 25.02.2014 - 13 U 112/13).

 Siehe auch 

Delkrederehaftung

Handelsbrauch

Handelsgeschäft

Handelsvertreter - Ausgleichsanspruch

Handelsvertreter - Provision

Handlungsvollmacht

Industrie- und Handelskammer (IHK)

Kaufmann

Kommission

Prokura

Provision

Wettbewerbsverbot - Wirtschaftsrecht

BGH 21.10.2015 - VII ZB 8/15 (Auslegung einer Vertragsklausel als Tätigkeitsverbot)

BGH 16.06.2010 - VIII ZR 259/09 (Verzinsung des Ausgleichsanspruchs)

BGH 29.11.1995 - VIII ZR 293/94 (Widerspruchslose Hinnahme der Provisionsabrechnung durch Unternehmer)

BGH 03.05.1995 - VIII ZR 95/94 (Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Kündigung wegen Erkrankung und gleichzeitiger Berechtigung des Unternehmers zur Kündigung aus wichtigem Grund)

BFH 31.03.2004 - X R 1/03 (Häusliches Arbeitszimmer eines Handelsvertreters)

BAG 20.08.2003 - 5 AZR 609/02 (Abgrenzung Arbeitnehmer - selbstständiger Handelsvertreter)

http://www.cdh.de (Centralvereinigung deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvertretung und Vertrieb)

http://www.handelsvertreter.de (Suchmaschine für Handelsvertreter der verschiedenen Branchen)

Emde: Abrechnung und Buchauszug als Informationsrechte des Handelsvertreters; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2003, 1151

Emde/Kelm: Der Handelsvertretervertrag in der Insolvenz des Unternehmers; Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis - ZIP 2005, 58

Ensthaler: Gemeinschaftskommentar zum Handelsgesetzbuch mit UN-Kaufrecht; 8. Auflage 2015

Kiene: Der Verkauf einer Handelsvertretung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2006, 2007

Krüger: Die Wirkung der Verfahrenseröffnung bei einem insolventen Handelsvertreter auf seinen Handelsvertretervertrag; Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht - ZInsO 2010, 507

Schipper: Verletzung vorvertraglicher Wahrheits- und Aufklärungspflichten des Unternehmers bei Handelsvertreterverträgen und ihre Folgen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 734