Delkrederehaftung
1 Begriffsbestimmung
Die Delkrederehaftung ist eine besondere Schuldsicherungsform im Handelsrecht.
2 Inhalt der Haftung
Wird eine Delkrederehaftung übernommen, haften der Handelsvertreter und der Kommissionär gegenüber dem Unternehmer / Kommittenten für die Verbindlichkeiten ihrer Kunden, d.h. für den Forderungsausfall.
Die Verpflichtung kann für ein bestimmtes Geschäft oder für alle Geschäfte eines bestimmten Dritten übernommen werden.
3 Formerfordernisse
Das Delkredere des Handelsvertreters erfordert Schriftform.
Das Delkredere des Kommissionärs ist auch mündlich wirksam. Neben der vertraglichen Übernahme der Haftung kann sich die Delkrederehaftung gemäß § 394 HGB auch aus einem entsprechenden Handelsbrauch ergeben.
4 Delkredereprovision
Im Gegenzug für die Übernahme der Haftung für den Forderungsausfall haben der Handelsvertreter und der Kommissionär einen Anspruch auf die Zahlung einer Delkredereprovision.
Die Höhe bemisst sich - sofern nicht gesondert vereinbart - wie folgt:
Bei dem Handelsvertreter gilt die übliche Provision gemäß § 87b HGB.
Bei dem Kommissionär bemisst sich die Provision nach dem Handelsbrauch am Ort der Niederlassung des Kommissionärs.
Die Provision wird mit Abschluss des Geschäfts fällig.
5 Ausnahmen der Delkrederehaftung für Handelsvertreter
5.1 Ausländische Unternehmer oder Kunden
Die Vorschriften zur Delkrederehaftung sind gemäß § 86b Abs. 3 S. 1 HGB nicht anwendbar auf ausländische Unternehmer, die ihre Niederlassung bzw. ihren Wohnsitz im Ausland haben.
5.2 Unbeschränkte Vollmacht
Daneben gilt die Delkrederehaftung gemäß § 86b Abs. 3 S. 2 HGB nicht für Geschäfte, zu deren Abschluss und Ausführung der Handelsvertreter unbeschränkt bevollmächtigt ist.