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Delkrederehaftung

Normen

§ 86b HGB

§ 394 HGB

Information

1 Begriffsbestimmung

Die Delkrederehaftung ist eine besondere Schuldsicherungsform im Handelsrecht.

2 Inhalt der Haftung

Wird eine Delkrederehaftung übernommen, haften der Handelsvertreter und der Kommissionär gegenüber dem Unternehmer / Kommittenten für die Verbindlichkeiten ihrer Kunden, d.h. für den Forderungsausfall.

Die Verpflichtung kann für ein bestimmtes Geschäft oder für alle Geschäfte eines bestimmten Dritten übernommen werden.

3 Formerfordernisse

Das Delkredere des Handelsvertreters erfordert Schriftform.

Das Delkredere des Kommissionärs ist auch mündlich wirksam. Neben der vertraglichen Übernahme der Haftung kann sich die Delkrederehaftung gemäß § 394 HGB auch aus einem entsprechenden Handelsbrauch ergeben.

4 Delkredereprovision

Im Gegenzug für die Übernahme der Haftung für den Forderungsausfall haben der Handelsvertreter und der Kommissionär einen Anspruch auf die Zahlung einer Delkredereprovision.

Die Höhe bemisst sich - sofern nicht gesondert vereinbart - wie folgt:

Die Provision wird mit Abschluss des Geschäfts fällig.

5 Ausnahmen der Delkrederehaftung für Handelsvertreter

5.1 Ausländische Unternehmer oder Kunden

Die Vorschriften zur Delkrederehaftung sind gemäß § 86b Abs. 3 S. 1 HGB nicht anwendbar auf ausländische Unternehmer, die ihre Niederlassung bzw. ihren Wohnsitz im Ausland haben.

5.2 Unbeschränkte Vollmacht

Daneben gilt die Delkrederehaftung gemäß § 86b Abs. 3 S. 2 HGB nicht für Geschäfte, zu deren Abschluss und Ausführung der Handelsvertreter unbeschränkt bevollmächtigt ist.

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