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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.10.2012, Az.: VII ZR 56/11
Streitwertfestfesetzung für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und das Revisionsverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 27029
Aktenzeichen: VII ZR 56/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 05.12.2008 - AZ: 412 O 152/06

OLG Hamburg - 27.01.2011 - AZ: 3 U 260/08

BGH - 04.04.2012 - AZ: VII ZR 56/11

nachgehend:

BGH - 25.10.2012 - AZ: VII ZR 56/11

Fundstellen:

BGHZ 195, 207 - 224

BB 2012, 3098-3102

DB 2012, 8

DB 2013, 1229-1233

DStR 2012, 12

EWiR 2013, 13

GWR 2012, 561

IHR 2013, 29-35

JZ 2013, 67

MDR 2013, 104-105

NJ 2013, 4

NJ 2013, 205-206

NJW 2012, 8

NJW 2013, 2027-2031

r+s 2013, 466-468

VersR 2013, 184

WM 2013, 1999-2004

ZIP 2012, 2508-2513

BGH, 25.10.2012 - VII ZR 56/11

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier, den Richter Prof. Leupertz und den Richter Dr. Kartzke

beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 751.162,11 ? festgesetzt. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird bis zum 4. April 2012 auf 2.916.911,25 ? und ab dem 4. April 2012 auf 2.165.284,14 ? festgesetzt.

Gründe

1

1. Der Streitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde von 751.162,11 ? setzt sich aus den Teilstreitwerten für den Karenzanspruch und für den Feststellungsantrag, soweit er vom Beschwerdegericht als unzulässig abgewiesen worden ist, zusammen. Der Antrag wegen der Karenzentschädigung ist mit 736.402,80 ? zu bewerten (NZBB 49). Der Feststellungsantrag ist mit 15.224,31 ? anzusetzen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Streitwert des ursprünglichen Feststellungsantrags 883.683,48 ? betrug. Nach einseitiger Erledigterklärung berechnet sich der Streitwert des nunmehrigen Feststellungsbegehrens nach den bisher entstandenen Kosten; das sind insgesamt 49.825 ?. Von den drei Jahren, in denen das Wettbewerbsverbot gelten sollte, hat das Berufungsgericht für rund elf Monate die Revision nicht zugelassen; dem entspricht der angesetzte Bruchteil der Kosten (11/36).

2

2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren bis zum 4. April 2012 errechnet sich nach den Anträgen der Parteien wie folgt:

Klägerin:29.895,00 ?Berufungsunterliegen Feststellung (60 %, BU 53)
+736.402,80 ?Berufungsunterliegen Karenz
+1.762.482,05 ?Berufungsunterliegen Schadensersatz E.
=2.528.779,85 ?Klägerbegehren
Beklagte:19.930,00 ?Berufungsunterliegen Feststellung
+368.201,40 ?Berufungsunterliegen Zahlung
=388.131,40 ?Beklagtenbegehren
Summe:2.916.911,25 ?Gesamtstreitwert
3

Ab 4. April 2012 beträgt der Streitwert 2.165.284,14 ?. Die Reduktion um 751.162,11 ? beruht darauf, dass der Senat die Revision wegen der Streitgegenstände, für die das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, verworfen hat.

Kniffka

Safari Chabestari

Halfmeier

Leupertz

Kartzke

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