Unternehmenskauf
1 Einführung
Kauf eines Unternehmens als Sachgesamtheit.
Der Kauf eines Unternehmens als Ganzes (asset deal) beinhaltet verschiedene Rechtsgeschäfte:
Übereignung der Grundstücke
Übereignung der beweglichen Sachen
Abtretung der Forderungen
Übernahme der Arbeitnehmer
Als Due Diligence wird die von dem Unternehmenskäufer bzw. einer beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zumeist vor dem Kauf durchgeführte sorgfältige Prüfung des Kaufobjekts bezeichnet. Im Blickpunkt des Interesses stehen dabei u.a. das Rechnungswesen, bestehende Verträge oder der Investitionsbedarf. Dabei werden u.a. Firmen-, Produkt- und Marktanalysen erstellt.
2 Gewährleistung
Die Gewährleistung für Mängel des gekauften Unternehmens richtet sich nach dem Gewährleistungsrecht des allgemeinen Kaufvertragsrechts. Für den Kauf von Anteilen eines Unternehmens (share deal) gilt dies ebenso, wenn der Kauf wirtschaftlich als Kauf des gesamten Unternehmens anzusehen ist. Dabei ist die Abgrenzung zwischen einem Rechtskauf und einem Sachkauf wie folgt vorzunehmen:
"Bei einem Kauf von Mitgliedschaftsrechten an einer GmbH, der als solcher ein Rechtskauf gemäß § 453 Abs. 1 Alt. 1 BGB ist, sind im Fall von Mängeln des von der GmbH betriebenen Unternehmens die Gewährleistungsrechte der §§ 434 ff. BGB anzuwenden, wenn Gegenstand des Kaufvertrags der Erwerb sämtlicher oder nahezu sämtlicher Anteile an dem Unternehmen ist und sich der Anteilskauf damit sowohl nach der Vorstellung der Vertragsparteien als auch objektiv bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Kauf des Unternehmens selbst und damit als Sachkauf darstellt. (...) Ein solcher Erwerb sämtlicher oder nahezu sämtlicher Anteile an dem Unternehmen liegt nicht vor, wenn ein Käufer, der bereits 50 % der Mitgliedschaftsrechte an einer GmbH hält, weitere 50 % der Geschäftsanteile dieser Gesellschaft hinzuerwirbt" (BGH 26.09.2018 - VIII ZR 187/17).
Beispiel:
"Die aus der Bewirtschaftung eines bebauten, vermieteten Grundstücks erzielten Mieterträge und die aufzuwendenden Betriebskosten gehören zu den Eigenschaften, die Gegenstand einer von den Kaufvertragsparteien vereinbarten Beschaffenheit des Grundstücks sein können und deren Vorhandensein der Verkäufer garantieren kann." (BGH 05.11.2010 - V ZR 228/09).
Daneben kommt in Ausnahmefallen auch eine Haftung aus Culpa in contrahendo in Betracht.
3 Rückabwicklung
Ist der Kaufvertrag nichtig und der Unternehmenskauf bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln, so gelten gemäß der Entscheidung BGH 05.07.2006 - VIII ZR 172/05 folgende Grundsätze:
Das Unternehmen ist als Einheit und in der Gestalt herauszugeben, in der es sich zur Zeit der Herausgabe befindet.
Wenn die Herausgabe unmöglich ist, weil z.B. die Mandanten einer Steuerberaterpraxis nicht wechseln möchten, so ist Wertersatz zu leisten.
Die Höhe des Wertersatzes richtet sich nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit, wenn die Herausgabe erst nach der Entstehung des Bereicherungsanspruchs unmöglich wird.
Die bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit erzielten Gewinne sind als Nutzungen herauszugeben, soweit sie nicht auf den persönlichen Fähigkeiten und Leistungen des Unternehmenskäufers beruhen.
4 Wettbewerbsverbot
Auch ohne gesonderte Vereinbarung ergibt sich bei einem Unternehmenskaufvertrag ein Wettbewerbsverbot als allgemeine (ungeschriebene) vertragliche Nebenpflicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Dennoch sollte der Kaufvertrag konkrete Regelungen enthalten, in denen das räumliche, sachliche und/oder zeitliche Wettbewerbsverbot näher ausgestaltet wird. Die Grenzen derartiger vertraglicher Vereinbarungen ergeben sich aus dem BGB, dem Wettbewerbsrecht und dem Europarecht.
Die von der Rechtsprechung entwickelten Grenzen ergeben sich bei dem örtlichen Wettbewerbsverbot aus dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis des Unternehmens, bei dem gegenständlichen Wettbewerbsverbot aus dem bisherigen Tätigkeitsfeld des Unternehmens.