Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Wettbewerbsrecht

Normen

UWG

Information

1 Inhalt des Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht beinhaltet Regelungen zur Gewährleistung eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs.

Als Wettbewerbsrecht im engeren Sinne werden die Normen bezeichnet, die unlautere Verhaltensweisen eines Unternehmens zum Schutz seiner Mitbewerber und der Kunden untersagen, d.h. das Recht des unlauteren Wettbewerbs.

In Abgrenzung dazu umfasst das Wettbewerbsrecht im weiteren Sinne auch die Regelungen zur Vermeidung marktbeherrschender Zusammenschlüsse und anderer wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen (Kartellrecht).

Rechtsgrundlage des Wettbewerbsrechts i.e.S. ist hauptsächlich das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Daneben finden sich Vorschriften u.a. im Markengesetz.

2 Abwerben von Mitarbeitern

2.1 Allgemein

Nach ständiger Rechtsprechung ist das Abwerben fremder Mitarbeiter als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt. Dies gilt aber dann nicht, wenn wettbewerbsrechtlich unlautere Begleitumstände hinzukommen, insbesondere unlautere Mittel eingesetzt oder unlautere Zwecke verfolgt werden. Das Abwerben von Mitarbeitern ist dann unlauter, wenn besondere Umstände, etwa die Verfolgung verwerflicher Zwecke oder die Anwendung verwerflicher Mittel und Methoden, hinzutreten (BAG 26.09.2012 - 10 AZR 370/10).

Das OLG Frankfurt hat es in Frage gestellt (aber diese Frage in der Entscheidung nicht beantwortet), ob die vormalige Rechtsprechung des BGH aufrechterhalten werden kann, nach der die Absicht der existenzvernichtenden Beeinträchtigung des Wettbewerbers noch immer ein unlauterer Zweck ist (OLG Frankfurt am Main 15.05.2018 - 6 W 39/18).

Rechtsfolge dieser Verletzung des Wettbewerbsrechts kann bei dem Eintritt eines Schadens, insbesondere eines Gewinnausfalls, die Pflicht zum Schadensersatz sein. Dabei kann der Schaden ggf. von den Richtern geschätzt werden. Für die Schätzung eines Schadens ist aber erforderlich, greifbare Anknüpfungstatsachen darzulegen, die bei einer Gesamtbetrachtung die Folgen der Abwerbung des Führungspersonals erkennen lassen.

Daneben kommt grundsätzlich nach der Rechtsprechung auch ein Beschäftigungsverbot in Betracht (OLG Frankfurt am Main 01.03.2018 - 6 U 165/17):

"Hat ein Unternehmen in unlauterer Weise Arbeitnehmer eines Mitbewerbers abgeworben, kommt als Maßnahme zur Schadensbeseitigung durch Naturalrestitution grundsätzlich die - auch im Eilverfahren mögliche - Verhängung eines befristeten Beschäftigungsverbots hinsichtlich dieser Arbeitnehmer in Betracht."

Voraussetzung ist nach der Ansicht der Richter aber zwingend, dass der Arbeitnehmer selbst rechtswidrig gehandelt hat, d.h. ihm ein unlauteres, arbeitsvertragswidriges oder gar sittenwidriges (§ 826 BGB) Verhalten vorgworfen werden kann.

2.2 Abwerbeverbote

Vereinbarungen zwischen Unternehmern, sich nicht gegenseitig Arbeitskräfte abzuwerben, sind gerichtlich nicht durchsetzbare Sperrabreden im Sinne von § 75f HGB. Nach dieser Bestimmung findet aus einer Vereinbarung, durch die sich ein Prinzipal gegenüber einem anderen Prinzipal verpflichtet, einen Handlungsgehilfen, der bei diesem in Dienst ist oder gewesen ist, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen anzustellen, keine Klage statt. Die fehlende gerichtliche Durchsetzbarkeit erfasst Vertragsstrafeversprechen, die der Sicherung einer unter § 75f HGB fallenden Vereinbarung dienen.

Anwendbar ist die Vorschrift nicht nur auf Verbandsabsprachen, sondern auch auf eine Vereinbarung zwischen einzelnen Arbeitgebern. Nach der Rechtsprechung des BGH und des BAG unterfallen dem Anwendungsbereich alle Arbeitnehmer. Abwerbeverbote fallen allerdings nicht in den Anwendungsbereich des § 75f HGB, wenn sie nur Nebenbestimmungen der Vereinbarung sind und einem besonderen Vertrauensverhältnis der Parteien oder einer besonderen Schutzbedürftigkeit einer der beiden Seiten Rechnung tragen. Ein zwischen zwei Unternehmen im Hinblick auf einen gemeinsamen Vertrieb vereinbartes Abwerbeverbot darf grundsätzlich einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit nicht überschreiten (BGH 30.04.2014 - I ZR 245/12).

metis