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Kartell

Normen

GWB

BT-Drs. 19/23492 (zu den im Januar 2021 in Kraft getretenen Änderungen des GWB)

Information

1 Begriffsbestimmung

Begriffsbestimmung Kartell:

Ein Kartell ist ein Zusammenschluss zwischen Unternehmen eines Marktes mit dem Ziel der gemeinsamen Marktbeherrschung.

Begriffsbestimmung marktbeherrschende Stellung:

Ein Unternehmen ist gemäß § 18 Abs. 1 GWB marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt

  • ohne Wettbewerber ist,

  • keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder

  • eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.

§ 18 Abs. 2a GWB stellt klar, dass auch im Fall einer unentgeltlichen Leistungsbeziehung ein Markt vorliegen kann. Es bleibt darüber hinaus auch zukünftig jeder Einzelfallwürdigung durch die Kartellbehörden und Gerichte überlassen, ob und welche konkreten entgeltlichen oder unentgeltlichen Leistungen gegebenenfalls einem einheitlichen Markt zuzuordnen sind.

Es kann sich um ein Monopol, ein Quasi-Monopol, eine überragende Marktstellung oder ein Oligopol handeln.

Kriterien zur Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens:

In § 18 Abs. 3 GWB sind Kriterien zur Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens aufgeführt.

Durch die Einfügung einer neuen Nummer 3 im Januar 2021 soll klargestellt werden, dass der Zugang zu Daten in allen Wirtschaftsbereichen und nicht nur für mehrseitige Märkte oder Netzwerke als Kriterium für die Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens in Betracht kommt.

Bewertung der Marktstellung bei mehrseitigen Märkten:

Bei den in § 18 Abs. 3a Nrn. 1 - 5 GWB aufgeführten Kriterien handelt es sich um spezielle Faktoren, die insbesondere für mehrseitige Märkte und Netzwerke kennzeichnend sind und sie von traditionellen Märkten unterscheiden. Das schließt jedoch nicht aus, dass die Kriterien in anderen Bereichen ebenfalls berücksichtigt werden können. So kann beispielsweise insbesondere der Aspekt des Innovationswettbewerbs wegen seiner unbestreitbaren Bedeutung auch in anderen Fällen in die Analyse der Wettbewerbsverhältnisse einbezogen werden, auch wenn er in Absatz 3 nicht ausdrücklich genannt ist.

Ein Produkt hat Netzwerkcharakter, wenn es zwischen den Nutzern des Produktes zu direkten Netzwerkeffekten kommt. Solche direkten Netzwerkeffekte bestehen, wenn das Wachstum oder der Rückgang der Anzahl der Nutzer unmittelbare positive oder negative Auswirkungen auf die Nützlichkeit des Produkts bzw. seiner Leistung für die individuellen Nutzer hat. Dies kann beispielsweise bei Computer-Software der Fall sein. Zwar kann der einzelne Nutzer die Software unabhängig von anderen Nutzern verwenden. Der Nutzen steigt für ihn aber mit der zunehmenden Verbreitung, zum Beispiel weil mit einem Textverarbeitungsprogramm erstellte Dokumente einfacher mit anderen Nutzern derselben Software ausgetauscht werden können. Größenvorteile eines Unternehmens sind dabei von Netzwerkeffekten, die immer auf der Nutzerseite eines Produktes entstehen, zu trennen. Wenn sich beispielsweise einzelne Unternehmen zu Verbünden zusammenschließen, um gemeinsam Vorteile beim Einkauf von Produkten oder Dienstleistungen zu erzielen, liegen darin keine Netzwerkeffekte. Auf mehrseitigen Märkten kommen mindestens zwei unterscheidbare Nutzergruppen zusammen. Mehrseitige Märkte gibt es in vielfältiger Gestalt. Dazu zählen nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/10207) Einkaufszentren (Läden und Kunden), werbefinanzierte Medien (Werbende und Konsumenten), e-commerce Plattformen (Händler und Konsumenten), technische Standards (im Fall von Blue-ray zum Beispiel Anbieter von Inhalten auf Blue-ray-Discs und Besitzer von Blue-ray-Playern), Betriebssysteme (Entwickler von Programmen und Endkunden des Betriebssystems), Spielekonsolen (Entwickler von Spielen und Spieler), Kreditkartensysteme (Kreditkarten akzeptierende Geschäfte und Kreditkartenbesitzer), App Stores (Entwickler von Apps und Endgerätenutzer).

Hinweis:

Zu den Begriffsbestimmungen der Kriterien siehe die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/10207), Seiten 49 ff.

Mit dem neu im Januar 2021 eingefügten § 19a GWB wird eine Grundlage geschaffen, die dem Bundeskartellamt eine effektivere Kontrolle derjenigen großen Digitalkonzerne ermöglichen soll, denen eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt. Dies zielt auf einen kleinen Kreis von Unternehmen, die nicht nur häufig eine beherrschende Stellung auf einzelnen Plattform- oder Netzwerkmärkten im Sinne des § 18 Abs. 3a GWB innehaben, sondern über Ressourcen und eine strategische Positionierung verfügen, die es ihnen ermöglichen, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter zu nehmen bzw. die eigene Geschäftstätigkeit in immer neue Märkte und Sektoren auszuweiten.

Anders als das europäische Recht enthält das GWB in § 18 Abs. 4 - 7 GWB Vermutungstatbestände für die Einzel- und die Oligopol-Marktbeherrschung. Dabei wurde die Schwelle der Einzelmarktbeherrschungsvermutung von einem Drittel maßvoll auf 40 % angehoben, um das Gesetz an den Stand ökonomischer Erkenntnisse anzupassen und der Fortentwicklung der Praxis des Bundeskartellamtes Rechnung zu tragen. Die behördliche Praxis hatte gezeigt, dass eine marktbeherrschende Stellung eines einzelnen Unternehmens mit einem Marktanteil von einem Drittel nur noch in Ausnahmefällen vorkommt.

Immer muss jedoch die Beurteilung der Marktstellung eines Unternehmens auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller gegebenen Umstände erfolgen. Die Feststellung, dass nur einzelne der neuen Kriterien vorliegen, erlaubt für sich genommen daher keinen Rückschluss auf die Marktbeherrschung eines Unternehmens oder auf wirksamen Wettbewerb im Markt.

2 Kartellkontrolle

Die Fusion von Unternehmen ab einer bestimmten Größe unterliegt der Fusionskontrolle der Kartellbehörden.

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