Unlauterer Wettbewerb - Abmahnung
Bei einem Verstoß gegen die Vorgaben des unlauteren Wettbewerbsrechts geht dem gerichtlichen Verfahren regelmäßig eine Abmahnung voraus.
Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann direkt von dem abmahnenden Betrieb oder durch einen eingeschalteten Rechtsanwalt ausgesprochen werden.
Sie ist gesetzlich in § 12 UWG geregelt.
Inhaltlich sollte eine Abmahnung das beanstandete wettbewerbswidrige Verhalten konkret beschreiben, unter Fristsetzung eine Unterlassungserklärung verlangen und bei Zuwiderhandlungen gerichtliche Schritte androhen.
Die Abmahnberechtigung entspricht den in § 8 Abs. 3 UWG aufgezählten Personengruppen/Einrichtungen. Danach sind abmahnberechtigt:
Mitbewerber
Unternehmensinteressenvereine
Verbraucherschutzvereine
Nicht abmahnberechtigt ist der einzelne Verbraucher.
Die Kosten der berechtigten Abmahnung sind von dem abgemahnten Betrieb zu übernehmen, § 12 Abs. 1 UWG. Dabei kann das abmahnende Unternehmen auch einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung beauftragen (BGH 08.05.2008 - I ZR 83/06).
Der Anspruch verjährt gemäß § 11 Abs. 3 UWG in sechs Monaten, beginnend mit der Entstehung des Anspruchs und der Kenntnisnahme des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen.
Die Höhe der rechtsanwaltlichen Vergütung richtet sich nach § 13 RVG i.V.m. Nr. 2400 VV.
Sofern der Schuldner die Unterlassungserklärung nicht unterschreibt, kann der Abmahnberechtigte eine einstweiligen Verfügung beantragen bzw. im Rahmen einer ordentlichen Klage auf Unterlassung klagen (Unlauterer Wettbewerb - Rechtsfolgen).