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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) *)(1)

Bibliographie

Titel
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)  
Amtliche Abkürzung
UWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
43-7

In der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254)

Zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen3
Rechtsbruch3a
Mitbewerberschutz4
Aggressive geschäftliche Handlungen4a
Irreführende geschäftliche Handlungen5
Irreführung durch Unterlassen5a
Wesentliche Informationen5b
Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen5c
Vergleichende Werbung6
Unzumutbare Belästigungen7
Einwilligung in Telefonwerbung7a
Kapitel 2
Rechtsfolgen
Beseitigung und Unterlassung8
Anspruchsberechtigte bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/11508a
Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände8b
Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen; Haftung8c
Schadensersatz9
Gewinnabschöpfung10
Verjährung11
Kapitel 3
Verfahrensvorschriften
Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung12
Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung13
Vertragsstrafe13a
Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung14
Einigungsstellen15
Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs15a
Kapitel 4
Straf- und Bußgeldvorschriften
Strafbare Werbung16
(weggefallen)17
(weggefallen)18
Bußgeldvorschriften bei einem weitverbreiteten Verstoß und einem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension19
Bußgeldvorschriften20
(zu § 3 Absatz 3)Anhang

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22; berichtigt im ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 18) sowie der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung) (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21). Es dient ferner der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist.

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

Nach Nummer 6 der Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG vom 1. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 296) wird die Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1) geändert worden ist, ergänzend zum Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) umgesetzt durch § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 8 sowie § 12 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist.