Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Werbung - vergleichende

Normen

§ 6 UWG

Information

Jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht.

Vergleichende Werbung unterliegt dem Schutz des unlauteren Wettbewerbsrechts und ist gemäß § 6 UWG grundsätzlich zulässig.

Die Tatbestände, in denen die vergleichende Werbung unzulässig ist, sind in § 6 Abs. 2 UWG abschließend aufgezählt. Unzulässig ist es insbesondere, den Mitbewerber in der Werbung herabzusetzen.

Wird die vergleichende Werbung durch die Veröffentlichung von in einem objektiven Test ermittelten Ergebnissen durchgeführt, so ist auch diese Form der vergleichenden Werbung zulässig, sofern es sich nicht um eine irreführende geschäftliche Handlung handelt. Der Werbende muss daneben die untersuchten Eigenschaften vollständig wiedergeben und darf sich nicht auf die für ihn positiven Testergebnisse beschränken.

Abzustellen ist auf das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers. Ihm ist nach der Rechtsprechung des BGH klar, dass vergleichende Werbung regelmäßig dazu dient, die Vorteile der Erzeugnisse des Werbenden herauszustellen. Er geht deshalb nicht davon aus, dass ein von einem Wettbewerber angestellter Werbevergleich ebenso wie ein von einem unabhängigen Testveranstalter vorgenommener Waren- oder Dienstleistungsvergleich auf einer neutral durchgeführten Untersuchung beruht. Es begegnet daher auch keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn ein Werbevergleich sich nur auf bestimmte Gesichtspunkte bezieht, ohne andere Eigenschaften der miteinander verglichenen Produkte anzusprechen. Die Grenze zur Irreführung ist jedoch überschritten, wenn ein Werbevergleich den falschen Eindruck vermittelt, es seien im Wesentlichen alle relevanten Eigenschaften in den Vergleich einbezogen worden.

Dementsprechend ist ein im Rahmen vergleichender Werbung vorgenommener Preisvergleich als irreführend zu beurteilen, wenn sich die für den Preis maßgeblichen Konditionen der Wettbewerber nicht unwesentlich unterscheiden und der Werbende auf diese Unterschiede nicht deutlich und unmissverständlich hinweist (BGH 19.11.2009 - I ZR 141/07).

Es stellt für sich allein keine unlautere Rufausnutzung dar, wenn eine fremde Marke in einem Internet-Verkaufsangebot im Rahmen einer vergleichenden Werbung verwendet wird, um Kunden, die sich einer Suchmaschine bedienen, auf das eigene Produkt aufmerksam zu machen (BGH 02.04.2015 - I ZR 167/13).

metis