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Transparenzgebot

Normen

§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB

Information

Gesetzliche Anforderung an Allgemeine Geschäftsbedingungen. Das Transparenzgebot ist in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB geregelt.

Als Transparenzgebot wird die Pflicht des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezeichnet, in einer Vertragsklausel die Rechte und Pflichten der Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Der Verwender muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner kann unangemessen benachteiligt werden, wenn eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH 28.05.2014 - VIII ZR 179/13).

Nach dem Urteil BGH 24.02.2010 - XII ZR 69/08 gehört zur Erfüllung des Transparenzgebots, "dass allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Abzustellen ist auch hier auf die Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners."

Beispiel:

Die folgende Klausel in allgemeinen Bedingungen einer Rechtsschutzversicherung ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam (BGH 08.05.2013 - IV ZR 84/12):

"Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)".

Beispiel:

Eine Klausel in den AGB eines Gebrauchwagenkaufvertrags, bei der der Käufer nicht klar erkennen kann, ob er mit einem Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung bereits nach einem Jahr oder erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren ausgeschlossen ist, ist unwirksam (BGH 29.04.2015 - VIII ZR 104/14).

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