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Vertragshändler

 Normen 

VO 1400/2002 (für den Kraftfahrzeughandel)

 Information 

1. Allgemein

Ein Vertragshändler ist ein Kaufmann, der aufgrund eines Vertrages im eigenen Namen und für eigene Rechnung mit einer Verpflichtung zur Absatzförderung den Vertrieb bestimmter Produkte übernimmt.

Andere, im Geschäftsleben für den Vertragshändler verwendete Ausdrücke sind u.a. Eigenhändler, Generalvertreter oder Fachhändler.

Die rechtlichen Grundlagen des Vertragshändlers sind - abgesehen von der VO 1400/2002 im Bereich des Kraftfahrzeughandels - gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Der Vertragshändler hat sich nach den Erfordernissen der Wirtschaft gebildet. Auch ist der Begriff "Vertragshändler" nicht gesetzlich definiert.

Der Vertragshändler ist in das Vertriebsnetz des Unternehmers eingegliedert. Er schließt mit dem Unternehmer einen Rahmenvertrag, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten regelt.

Die Vergütung besteht im Wesentlichen aus der Handelsspanne des Verkaufs der Produkte.

2. Gruppenfreistellungsverordnungen

Rechtsgrundlage der Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung (Kfz-GVO) ist für den Bereich Primärmarkt (Vertrieb/Verkauf) die EU-Verordnung VO 330/2010. Für den Bereich des Sekundärmarktes (Aftersales: Kundendienst und Ersatzteile) ist es die VO 461/2010.

Die Leitlinien der Europäischen Kommission zu den Verordnungen sind wie folgt einsehbar:

3. Beendigung des Vertrages

Die Grundsätze des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters bei Vertragsbeendigung gemäß § 89b HGB werden von der Rechtsprechung auf die Beendigung des Vertragshändlervertrages entsprechend angewendet, wenn die Einbindung des Vertragshändlers der des Handelsvertreters entspricht und er verpflichtet ist, bei Vertragsende dem Unternehmer den Kundenstamm zu überlassen.

Die Ablehnung eines neuen Vertragsangebots des Unternehmers durch den Vertragshändler nach dem Ausspruch einer Änderungskündigung ist jedoch nach der Entscheidung BGH 28.02.2007 - VIII ZR 30/06 nicht mit einer zum Ausschluss des Ausgleichsanspruchs führenden Eigenkündigung des Vertragshändlers gemäß § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB vergleichbar. Die Gründe, die den Unternehmer zur Änderungskündigung veranlasst haben sowie die Zumutbarkeit des neuen Vertragsangebots für den Vertragshändler können jedoch im Rahmen der allgemeinen Billigkeitsprüfung nach § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HGB berücksichtigt werden.

Die Rechtsprechung hat bisher auch die den Handelsvertreter betreffenden §§ 86, 89, 89a HGB in analoger Weise für das Vertragshändlerrecht für anwendbar erklärt.

Danach gelten die Kündigungsfristen des Handelsvertretervertrages analog, sofern die Parteien individualvertraglich nichts anderes vereinbart haben. Kommt es zur Kündigung durch den Hersteller bevor die von dem Vertragshändler getätigten Investitionen amortisiert sind, hat die Rechtsprechung bisher einen Schadensersatzanspruch des Vertragshändlers wegen dieser noch nicht amortisierten Investitionen abgelehnt. Gewährt werden jedoch vielfach Schadensersatzansprüche wegen der Vertragsverletzung.

Dem Vertragshändler steht ein Ausgleichsanspruch aber nicht zu, wenn der Hersteller oder Lieferant nach den vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet ist, die ihm vom Vertragshändler überlassenen Kundendaten bei Beendigung des Vertrags zu sperren, ihre Nutzung einzustellen und auf Verlangen des Vertragshändlers zu löschen (BGH 05.02.2015 - VII ZR 315/13).

 Siehe auch 

Firma

Franchising

Handelsgeschäft

Rahmenvertrag

BGH 06.10.2010 - VIII ZR 210/07 (Ausgleichsanspruch bei Neuwagenverkäufen an Leasinggesellschaften)

BGH 06.10.2010 - VIII ZR 209/07 (Ausgleichsanspruch bei Insolvenz)

BGH 24.06.2009 - VIII ZR 150/08 (Strukturkündigung)

BGH 06.10.1999 - VIII ZR 125/98 (Vertragsklausel in der Kfz-Branche, nach der eine Teilkündigung zulässig sein soll)

EuGH 30.11.2006 - C 377/05 (Auswirkungen des Inkrafttretens der neuen Gruppenfreistellungsverordnung auf bestehende Verträge)

Bieder: Ausschluss des Handelsvertreterausgleichsanspruchs in analoger Anwendung des § 89b III HGB; Neue Juristische Wochenschrift - NJW; 2007, 3471

Ensthaler: HGB. Gemeinschaftskommentar zum Handelsgesetzbuch mit UN-Kaufrecht; 8. Auflage 2015

Ensthaler: Ausgleichsansprüche des Kfz-Vertragshändlers für drittbestimmte Investitionen und den Kundenstamm bei ordentlicher Kündigung oder Herabstufung; Der Betrieb - DB 2003, 257

Ensthaler: Kündigung von Vertragshändlerverträgen unter abgekürzter Frist; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 815

Kindler: Der lange Arm des deutschen Vertriebsrechts; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2016, 1855

Siegert: Der Ausgleichsanspruch des Kfz-Vertragshändlers; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 188

Stumpf/Ströbl: Der Ausgleichsanspruch eines Kfz-Vertragshändlers; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2004, 1209