Vertragshändler
VO 1400/2002 (für den Kraftfahrzeughandel)
1 Allgemein
Ein Vertragshändler ist ein Kaufmann, der aufgrund eines Vertrages im eigenen Namen und für eigene Rechnung mit einer Verpflichtung zur Absatzförderung den Vertrieb bestimmter Produkte übernimmt.
Andere, im Geschäftsleben für den Vertragshändler verwendete Ausdrücke sind u.a. Eigenhändler, Generalvertreter oder Fachhändler.
Die rechtlichen Grundlagen des Vertragshändlers sind - abgesehen von der VO 1400/2002 im Bereich des Kraftfahrzeughandels - gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Der Vertragshändler hat sich nach den Erfordernissen der Wirtschaft gebildet. Auch ist der Begriff "Vertragshändler" nicht gesetzlich definiert.
Der Vertragshändler ist in das Vertriebsnetz des Unternehmers eingegliedert. Er schließt mit dem Unternehmer einen Rahmenvertrag, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten regelt.
Die Vergütung besteht im Wesentlichen aus der Handelsspanne des Verkaufs der Produkte.
2 Gruppenfreistellungsverordnungen
Rechtsgrundlage der Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung (Kfz-GVO) ist für den Bereich Primärmarkt (Vertrieb/Verkauf) die EU-Verordnung VO 330/2010. Für den Bereich des Sekundärmarktes (Aftersales: Kundendienst und Ersatzteile) ist es die VO 461/2010.
Die Leitlinien der Europäischen Kommission zu den Verordnungen sind wie folgt einsehbar:
Leitlinien Primärmarkt: http://www.vdik.de/fileadmin/images/Arbeitsgebiete/Recht_Vertrieb/Leitlinien_z._Schirm-GVO.pdf
Leitlinien Sekundärmarkt: http://www.vdik.de/fileadmin/images/Arbeitsgebiete/Recht_Vertrieb/Leitlinien_z._Aftersales-GVO.pdf
3 Beendigung des Vertrages
Die Grundsätze des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters bei Vertragsbeendigung gemäß § 89b HGB werden von der Rechtsprechung auf die Beendigung des Vertragshändlervertrages entsprechend angewendet, wenn die Einbindung des Vertragshändlers der des Handelsvertreters entspricht und er verpflichtet ist, bei Vertragsende dem Unternehmer den Kundenstamm zu überlassen.
Die Ablehnung eines neuen Vertragsangebots des Unternehmers durch den Vertragshändler nach dem Ausspruch einer Änderungskündigung ist jedoch nach der Entscheidung BGH 28.02.2007 - VIII ZR 30/06 nicht mit einer zum Ausschluss des Ausgleichsanspruchs führenden Eigenkündigung des Vertragshändlers gemäß § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB vergleichbar. Die Gründe, die den Unternehmer zur Änderungskündigung veranlasst haben sowie die Zumutbarkeit des neuen Vertragsangebots für den Vertragshändler können jedoch im Rahmen der allgemeinen Billigkeitsprüfung nach § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HGB berücksichtigt werden.
Die Rechtsprechung hat bisher auch die den Handelsvertreter betreffenden §§ 86, 89, 89a HGB in analoger Weise für das Vertragshändlerrecht für anwendbar erklärt.
Danach gelten die Kündigungsfristen des Handelsvertretervertrages analog, sofern die Parteien individualvertraglich nichts anderes vereinbart haben. Kommt es zur Kündigung durch den Hersteller bevor die von dem Vertragshändler getätigten Investitionen amortisiert sind, hat die Rechtsprechung bisher einen Schadensersatzanspruch des Vertragshändlers wegen dieser noch nicht amortisierten Investitionen abgelehnt. Gewährt werden jedoch vielfach Schadensersatzansprüche wegen der Vertragsverletzung.
Dem Vertragshändler steht ein Ausgleichsanspruch aber nicht zu, wenn der Hersteller oder Lieferant nach den vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet ist, die ihm vom Vertragshändler überlassenen Kundendaten bei Beendigung des Vertrags zu sperren, ihre Nutzung einzustellen und auf Verlangen des Vertragshändlers zu löschen (BGH 05.02.2015 - VII ZR 315/13).