Franchising
Gesetzlich nicht geregelt.
Das Franchising ist ein aus den USA übernommenes Rechtsinstitut, durch das der Franchisegeber ein gesichertes Vertriebssystem und der Franchisenehmer durch den Markennamen des Produkts einen grundsätzlich gesicherten Absatz erhält.
Ein Franchisenehmer ist ein Selbstständiger, der vom Franchisegeber gegen Entgelt und unter Übernahme von Vertriebspflichten das Recht zur Nutzung bestimmter Marken, Geschäftsformen, Vertriebsmethoden und Erfahrungswissen erhält und die Produkte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung veräußert.
Franchisenehmer, die in einer vertikalen Vertriebskette stehen, sind arbeitnehmerähnliche Selbstständige und rentenversicherungspflichtig (BSG 04.11.2009 - B 12 R 3/08 R).
Im Vergleich zum Vertragshändler ist der Franchisenehmer noch stärker in das Vertriebssystem des Franchisegebers eingebunden und an diesen gebunden: Nicht nur der Vertrieb der Produkte, sondern auch die Geschäftskonzeption werden durch den Franchisegeber vorgeschrieben. Ziel ist das einheitliche Auftreten aller Franchisenehmer am Markt.
Unterschieden wird das Warenfranchising und das Dienstleistungsfranchising.
Der Franchise-Vertrag beinhaltet Elemente des Kauf-, Werk-, Gesellschafts- und Pachtvertrages.