Rechtsanwaltsfranchising
Gesetzlich nicht geregelt.
Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in der Form des Franchising.
Die Organisationsform hat ihren Ursprung in den USA, wo sie bereits seit Anfang der Siebziger Jahre ausgeübt wird.
In der letzten Zeit wird in der juristischen Praxis auch die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in der Form des Franchisings versucht.
Das Rechtsanwaltsfranchising hat dabei grundsätzlich folgende Struktur: Dem selbstständigen Rechtsanwalt werden über die Zentrale Büroorganisation, Marketing und Wissensmanagement zur Verfügung gestellt.
Im Gegenzug hat er eine umsatzabhängige Gebühr an den Franchisegeber zu zahlen. Dabei sind die standesrechtlichen Vorgaben zu beachten: Gemäß § 27 BORA ist die Beteiligung Dritter am wirtschaftlichen Ergebnis der Kanzlei unzulässig. Dies wäre der Fall, wenn die Beteiligung sich nach dem Gewinn richtet oder die Umsatzbeteiligung zu hoch ist.
Die Kanzleibezeichnung erhält einen auf das Franchisesystem hinweisenden Zusatz. Hier sind die Vorgaben der §§ 8, 9 BORA zu beachten.
Der Rechtsanwalt bleibt in der Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit unabhängig.