Pacht
Im BGB gesondert geregelte Vertragsart.
Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter den vereinbarten Pachtzins zu entrichten.
Der Pachtvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis. Rechte können nur verpachtet, nicht vermietet werden.
Ein Pachtverhältnis ist anzunehmen, wenn die Gebrauchsüberlassung bereits eine Fruchtziehung ermöglicht und der Zweck des Vertrages hierauf gerichtet ist. In der Praxis werden die meisten Pachtverträge im gewerblichen Bereich abgeschlossen.
Viele Vorschriften des Mietrechts, so u.a. die Vorschriften über die Mängelhaftung, sind über § 581 Abs. 2 BGB auf den Pachtvertrag anwendbar.
Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Vertragsbindung für länger als ein Jahr ist gemäß § 550 BGB die Einhaltung der Schriftform. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist die Schriftform des § 550 BGB nämlich nur gewahrt, wenn sich die für den Abschluss des Vertrages notwendige Einigung über alle wesentlichen Vertragsbedingungen – insbesondere den Mietgegenstand, die Miete sowie die Dauer und die Parteien des Mietverhältnisses – aus einer von beiden Parteien unterzeichneten Urkunde ergibt. Pacht ist die Grundpacht zuzüglich der geschuldeten Nebenkostenzahlung.
Ein Pachtvertrag sollte u.a. folgenden Inhalt aufweisen:
Beschreibung der Vertragsparteien und des Pachtobjekts
Festlegung des Pachtzinses, ggf. einschließlich einer Wertsicherungsklausel
Festlegung der Pachtdauer sowie der Kündigungsfristen
Vereinbarung der Pflichten zur Instandhaltung und Durchführung der Schönheitsreparaturen
Festlegung der vertraglich vereinbarten Nutzungsart
Übertragung der Verkehrssicherungspflichten
Zulässigkeit der Vornahme von baulichen Änderungen durch den Pächter/Verpächter
Zulässigkeit des Betretens der Pachträume durch den Verpächter
Gesonderte Pachtbestimmungen gelten für folgende Pachtverträge:
Kleingartenpacht (§§ 4 ff. BKleingG)
Fischereipacht (Fischereigesetze der einzelnen Bundesländer)
Apothekenpacht (§ 9 ApoG)
Pachtverträge in den neuen Bundesländern zur Nutzung eines Grundstücks zur Erholung (Art. 232 § 4 EGBGB)