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Kaufvertrag

Normen

§§ 433 - 479 BGB

Information

1 Allgemein

Vertrag, in dem sich die Parteien über die Übereignung eines Kaufgegenstandes und die Höhe des Kaufpreises einigen (Hauptleistungspflichten).

Gemäß § 433 BGB wird durch den Kaufvertrag der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und ihm das Eigentum zu verschaffen. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und die Sache abzunehmen.

Unbeschadet der Wortwahl des § 433 BGB können Gegenstand eines Kaufvertrages sowohl Sachen als auch Rechte sein.

Der Kaufvertrag wird durch Angebot und Annahme abgeschlossen. Folgewirksam wird durch die Zusendung einer unbestellten Lieferung kein Vertrag abgeschlossen. Eine Ausnahme bildet insofern das kaufmännische Bestätigungsschreiben, dessen Rechtswirkungen jedoch nur eintreten, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute sind. Bei der Bestellung einer Ware handelt es sich um die Abgabe eines Vertragsangebots.

Anders als in anderen Rechtsordnungen (z.B. in den skandinavischen Ländern) geht in Deutschland aufgrund des vorherrschenden Abstraktionsprinzips mit dem Abschluss des Kaufvertrages das Eigentum an der Kaufsache nicht automatisch auf den Käufer über. Die Eigentumsübertragung erfordert eine Einigung über den Eigentumswechsel sowie die Übergabe der Kaufsache, in der Praxis geschieht dies jedoch zumeist stillschweigend zwischen den Parteien.

Sonderformen des Kaufvertrages sind u.a.:

Die gesetzlichen Vorgaben des Kaufvertragsrechts können u.a. durch folgende Vereinbarungen abgeändert werden:

Bei u.a. folgenden Kaufverträgen bestehen gesonderte Verbraucherschutzvorgaben:

2 Formvorschriften

Der Abschluss eines Kaufvertrages ist grundsätzlich nicht formbedürftig, er kann daher auch mündlich oder stillschweigend geschlossen werden. Formvorschriften bestehen hingegen für folgende Kaufvertragsformen:

  • Der Grundstückskaufvertrag bedarf gemäß § 311b Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung.

  • Ein Vertrag, durch den sich eine Person verpflichtet, ihr gegenwärtiges Vermögen oder den Bruchteil ihres gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf gemäß § 311b Abs. 3 BGB der notariellen Beurkundung.

  • Ein Vertrag unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder Pflichtteil eines von ihnen bedarf gemäß § 311b Abs. 5 BGB der notariellen Beurkundung.

  • Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf gemäß § 2371 BGB der notariellen Beurkundung.

  • Ein Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf gemäß § 2033 BGB der notariellen Beurkundung.

3 Familienrechtliche Beschränkungen

Bei Ehegatten bestehen für den Abschluss von Kaufverträgen folgende Besonderheiten:

  • Im Rahmen der Schlüsselgewalt wird auch der andere Ehegatte durch einen Kaufvertrag mitverpflichtet.

  • Bei im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten erfordert gemäß § 1365 BGB die Verfügung eines Ehegatten über sein Vermögens als Ganzes die Genehmigung des anderen Ehegatten.

  • Gemäß § 1369 BGB kann ein Ehegatte über ihm gehörende Haushaltsgegenstände nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verfügen. Auch diese Beschränkung gilt nur für im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebende Ehegatten.

4 Inzahlunggabe

Zahlt der Käufer nicht den vollen Kaufpreis, sondern gibt für einen Teil des Kaufpreises eine Sache in Zahlung, ist dies ein einheitlicher Kaufvertrag, in dem der Verkäufer dem Käufer eine Ersetzungsbefugnis (§ 364 BGB) eingeräumt hat.

5 Grundstücks-/Immobilienkauf

Die Gewährleistungsrechte bei dem Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung richten sich nach Werkvertragsrecht, wenn der Veräußerer sich zur Herstellung verpflichtet hatte oder die Herstellung durchführte.

Dies gilt nach der Entscheidung BGH 26.04.2007 - VII ZR 210/05 auch für den Kauf einer Eigentumswohnung, wenn sich der Verkäufer zu umfangreichen Modernisierungsarbeiten sowie zur Aufstockung des Gebäudes verpflichtet.

Zu weiteren Ausführungen siehe den Beitrag "Grundstückskaufvertrag".

metis