E-Commerce
VO 2022/2065
BT-Drs. 20/10031 (zum DDG)
RL 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr
1 Allgemein
E-Commerce (Elektronischer Rechtsverkehr) ist der Oberbegriff für alle geschäftlichen Aktivitäten, die mithilfe elektronischer/digitaler Medien getätigt werden. Insbesondere der Handel über das Internet wird hiervon erfasst.
Der Handel zwischen Unternehmen und Endverbrauchern wird als Business-to-Consumer-Handel (B2C-Handel), der Handel zwischen zwei Unternehmen als Business-to-Business-Handel (B2B-Handel) bezeichnet.
2 Rechtsgrundlagen
Bei der Frage des auf den Vertrag anwendbaren Rechts ist wie folgt zu unterscheiden:
Bei Vorliegen eines Verbrauchervertrags: Das für einen Fernabsatzvertrag geltende Recht (§§ 312c ff.BGB).
Bei Vorliegen eines B2B-Handels: Das allgemeine Vertragsrecht bzw. Handelsrecht.
3 Vertragsschluss
3.1 Allgemein
Das Warenangebot des Verkäufers im Online-Shop ist kein Antrag, sondern nur eine invitatio ad offerendum. Mit dem Abschluss des Bestellvorgangs unterbreitet der Kunde dem Unternehmer einen Kaufantrag, der von dem Unternehmer mit der Bestellungsbestätigung angenommen wird.
Bei der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind besondere Vorgaben zu beachten.
3.2 Vertragsschluss mit Minderjährigen
Kinder und Jugendliche können am PC ohne Aufdeckung ihrer Minderjährigkeit Verträge abschließen. Dabei gelten die allgemeinen Grundsätze der Wirksamkeit eines von einem Minderjährigen geschlossenen Vertrags (siehe den Beitrag »Geschäftsfähigkeit«).
Häufiger wird es auch vorkommen, dass die Kinder und Jugendlichensich als Erwachsene ausgeben oder den PC der Eltern benutzen und in deren Namen nach außen hin handeln. In diesem Fall besteht folgende Rechtslage:
Soweit ohne Kenntnis der Eltern unter deren Namen gehandelt wird, greift die Vorschrift des § 177 Abs. 1 BGB: Der bedingt geschäftsfähigeJugendliche handelt als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Der Vertrag ist schwebend unwirksam und bedarf zum Wirksamwerden der Genehmigung des Vertretenen. Wird diese verweigert, wird der Vertrag unwirksam.
Immer obliegt es jedoch der Beweislast der Eltern bzw. des Dritten, dass der Vertrag nicht von ihnen, sondern von dem minderjährigen Jugendlichen geschlossen wurde.
4 E-Commerce Kaufmann
Der Beruf des E-Commerce-Kaufmanns ein anerkannter Ausbildungsberuf. Rechtsgrundlage ist die »Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im E-Commerce und zur Kauffrau im E-Commerce (E-Commerce-Kaufleute-Ausbildungsverordnung - EComKflAusbV)«.
5 Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
Die Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet, auf denen verbotene Gegenstände und Dienstleistungen gehandelt werden, ist nunmehr in dem neuen § 127 StGB geregelt. Solche kriminellen Plattformen in Gestalt von Foren oder Marktplätzen spielen für bestimmte Deliktsfelder eine immer zentralere Rolle. Das Angebot auf diesen kriminellen Plattformen umfasst Betäubungsmittel, Waffen, Falschgeld, gefälschte Ausweise, gestohlene Kreditkartendaten und vieles mehr. Der Handel mit verbotener Pornografie wie beispielsweise Kinderpornografie erfolgt vielfach auf eigens dafür geschaffenen Plattformen.
Mit dem Tatbestand sollen ausschließlich solche Plattformen erfasst werden, die auf das Angebot von inkriminierten Waren oder Dienstleistungen ausgerichtet sind. Der Begriff der Plattform soll dabei insbesondere diejenigen virtuellen Infrastrukturen erfassen, die einem nicht nur unerheblichem Personenkreis zugänglich sind und die anderen Nutzern die Gelegenheit bieten, in den Austausch von zum Beispiel Waren oder Dienstleistungen zu treten. Zu nennen sind hier vor allem Foren und Online-Marktplätze, wobei unerheblich ist, ob es sich um kommerzielle oder nicht-kommerzielle Plattformangebote handelt und ob sie sich auf Kaufgeschäfte, Tauschgeschäfte oder Schenkungen beziehen. Um Plattformen mit rechtmäßigem Geschäftsmodell schon tatbestandlich auszunehmen, knüpft die Regelung ausdrücklich an eine kriminelle Ausrichtung der Plattform an, nämlich den Zweck der Ermöglichung oder Förderung bestimmter fremder Straftaten.