Rechtswörterbuch

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E-Commerce - Informationspflichten

 Normen 

§§ 312d ff. BGB

§ 312i BGB

Art. 246c EGBGB

 Information 

1. BGB-Informationspflichten

1.1 Inhalt

Siehe den Beitrag "BGB-Informationspflichten".

1.2 Folge der Verletzung einer Informationspflicht

Bei unterbliebener oder nicht ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 356 Abs. 2 BGB zwölf Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist.

Sind dem Verbraucher durch den Vertragsschluss Kosten entstanden, so kommt darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch aus Culpa in contrahendo gegen den Unternehmer in Betracht, vorausgesetzt, der Verbraucher kann glaubhaft darlegen, dass er den Vertrag bei Einhaltung der Informationspflichten nicht geschlossen hätte.

2. Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren

Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat gemäß §§ 36, 37 VSBG den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und - wenn ja bzw. der zur Teilnahme verpflichtet ist - auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen. Der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

 Siehe auch 

E-Commerce

E-Commerce - Anbieterkennzeichnung

Elektronische Form

Fernabsatzvertrag

Online-Auktion

Signatur

Transparenzgebot

Lehmann: E-Commerce in der EU und die neue Richtlinie über die Rechte der Verbraucher; Computer und Recht - CR 2012, 261

Nordholtz/Weber: Hinweispflichten von Unternehmens auf Websites und in AGB nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2018, 3057

Wendehorst: Das neue Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 577