invitatio ad offerendum
Gesetzlich nicht geregelt.
Unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.
Ein Vertrag wird gemäß § 151 BGB durch die Abgabe der übereinstimmenden WillenserklärungenAngebot und Annahme geschlossen.
In Abgrenzung dazu handelt es sich bei einer invitatio ad offerendum nicht um ein Angebot: Es fehlt der Rechtsbindungswille zum Abschluss eines Vertrages.
Die Zuordnung kann nicht immer eindeutig erfolgen, vielfach ist die Erklärung auszulegen. Abzustellen ist dann auf den objektiven Erklärungsgehalt und nicht auf den Willen des Erklärenden.
Beispiele für invitatio ad offerendum
Ausgelegte und mit einem Preis versehene Ware in einem Kaufhaus oder einem Schaufenster
Zusendung eines Katalogs
in den Autos eines Autohauses ausgelegte Preisschilder
Werbeanzeigen in Zeitschriften
Angaben im Rahmen eines Teleshopping