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invitatio ad offerendum

Normen

Gesetzlich nicht geregelt.

Information

Unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.

Ein Vertrag wird gemäß § 151 BGB durch die Abgabe der übereinstimmenden WillenserklärungenAngebot und Annahme geschlossen.

In Abgrenzung dazu handelt es sich bei einer invitatio ad offerendum nicht um ein Angebot: Es fehlt der Rechtsbindungswille zum Abschluss eines Vertrages.

Die Zuordnung kann nicht immer eindeutig erfolgen, vielfach ist die Erklärung auszulegen. Abzustellen ist dann auf den objektiven Erklärungsgehalt und nicht auf den Willen des Erklärenden.

Beispiele für invitatio ad offerendum

  • Ausgelegte und mit einem Preis versehene Ware in einem Kaufhaus oder einem Schaufenster

  • Zusendung eines Katalogs

  • in den Autos eines Autohauses ausgelegte Preisschilder

  • Werbeanzeigen in Zeitschriften

  • Angaben im Rahmen eines Teleshopping

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