E-Commerce - grenzüberschreitender
1 Einführung
Mit dem Internet ist es unter einfachen Bedingungen möglich, grenzüberschreitende Waren zu beziehen. Dabei stellt sich die Frage, welches Recht auf den Vertrag anwendbar ist, wenn es zu einer Vertragsstörung kommt.
Dabei sind folgende Rechtsgebiete zu unterscheiden:
das nationale Kaufrecht der einzelnen Staaten
das Internationale Privatrecht
Hinweis:
Das Internationale Privatrecht ist - anders als das nationale Kaufrecht eines Staates oder das UN-Kaufrecht - kein eigenes Rechtssystem. Das internationale Privatrecht regelt vielmehr, welches nationale Recht auf einen Vertrag etc. anzuwenden ist, wenn weder die Vertragsparteien eine verbindliche Regelung vereinbart haben noch - bei internationalen Kaufverträgen - das UN-Kaufrecht anwendbar ist!
das UN-Kaufrecht (CISG)
2 Auf den Vertrag anzuwendendes Recht
Zur Beantwortung der Frage, welches Recht auf einen grenzüberschreitenden E-Commerce-Vertrag anwendbar ist, ist wie folgt zu unterscheiden:
- a)
Beide Vertragsparteien handeln in Ausübung ihrer gewerblichen bzw. selbstständigen Tätigkeit:
Das UN-Kaufrecht ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen bei internationalen Warenkäufen sowie Werklieferungsverträgen das grundsätzlich automatisch anwendbare Recht. Das nationale Recht eines Vertragsstaates sowie das internationale Privatrecht sind gegenüber dem CISG subsidiär.
- b)
Bei dem Vertrag handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkaufvertrag:
Das auf den Vertrag anwendbare nationale Recht entscheidet sich nach den Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR).
Soweit die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben und das UN-Kaufrecht nicht anwendbar ist, bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht gemäß Art. 4 VO 593/2008 nach den Regeln des Internationalen Privatrechts.