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Soziale Netzwerke

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 Normen 

Nicht gesondert geregelt.

 Information 

Als Soziale Netzwerke werden Onlinedienste zum Informationsaustausch sowie zur Kontaktaufnahme bezeichnet.

Durch die Anmeldung wird ein Nutzungsvertrag mit dem Anbieter abgeschlossen. Der Vertrag unterliegt dem deutschen Recht:

»Der Nutzungsvertrag unterliegt dem deutschen Recht. Dies ergibt sich gemäß Art. 3 der VO 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) aus der Rechtswahlklausel in Nummer 4.4 der Nutzungsbedingungen. Im Übrigen wäre gemäß Art. 6 der Rom I-VO auch ohne eine entsprechende Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden, weil es sich bei dem Nutzungsvertrag um einen Verbrauchervertrag im Sinne dieser Vorschrift handelt« (BGH 27.01.2022 – III ZR 3/21).

Der BGH hat in dem obigen Urteil auch festgestellt, dass ein Nutzer sich dabei auch mit einem Pseudonym anmelden kann.

 Siehe auch 

Digitaler Nachlass

E-Commerce

Internetnutzung – Arbeitnehmer

Online-Auktion

Recht am eigenen Bild

Rechtsanwaltswerbung – Internet

Schutz der Privatsphäre

Soziale Netzwerke – Rechtsdurchsetzung

Telemediengesetz

Unlauterer Wettbewerb – Unzumutbare Belästigung

Verbandsklage – Verbraucherschutz

Kahl/Horn: Auslegung von Äußerungen in sozialen Netzwerken und Betreiberpflichten; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2023, 639

Stadler/Franz: Keine Klarnamenspflicht bei Facebook; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2022, 1282