Soziale Netzwerke
Nicht gesondert geregelt.
1 Allgemein
Als Soziale Netzwerke werden Onlinedienste zum Informationsaustausch sowie zur Kontaktaufnahme bezeichnet.
Durch die Anmeldung wird ein Nutzungsvertrag mit dem Anbieter abgeschlossen. Der Vertrag unterliegt dem deutschen Recht:
»Der Nutzungsvertrag unterliegt dem deutschen Recht. Dies ergibt sich gemäß Art. 3 der VO 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) aus der Rechtswahlklausel in Nummer 4.4 der Nutzungsbedingungen. Im Übrigen wäre gemäß Art. 6 der Rom I-VO auch ohne eine entsprechende Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden, weil es sich bei dem Nutzungsvertrag um einen Verbrauchervertrag im Sinne dieser Vorschrift handelt« (BGH 27.01.2022 – III ZR 3/21).
Der BGH hat in dem obigen Urteil auch festgestellt, dass ein Nutzer sich dabei auch mit einem Pseudonym anmelden kann.
2 Äußerungen in privaten Chatgruppen
Das BAG hat in einem viel beachteten Urteil (BAG 24.08.2023 – 2 AZR 17/23) entschieden, dass die (u.a. rassistischen und sexistischen) Äußerungen eines Arbeitnehmers in einer privaten Chatgruppe zwischen Kollegen einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen können. Dies gilt auch dann, wenn die Äußerungen durch die Weitergabe eines Mitglieds an den Arbeitgeber bekannt geworden sind:
»Es spielt keine Rolle, dass ein Dritter den Chatverlauf ohne Einwilligung des der Chatgruppe angehörenden ehemaligen Arbeitnehmers der Beklagten kopiert haben mag. Selbst ein Diebstahl von Unterlagen - wie vom Kläger angesichts der von ihm behaupteten Überlistung des ausgeschiedenen Chatgruppen Mitglieds bei der Weiterleitung des Chatverlaufs als Gegenargument angeführt - würde für sich genommen noch kein Verbot ihrer Verwertung begründen« (BAG 24.08.2023 – 2 AZR 17/23).