Soziale Netzwerke
Nicht gesondert geregelt.
Als Soziale Netzwerke werden Onlinedienste zum Informationsaustausch sowie zur Kontaktaufnahme bezeichnet.
Durch die Anmeldung wird ein Nutzungsvertrag mit dem Anbieter abgeschlossen. Der Vertrag unterliegt dem deutschen Recht:
"Der Nutzungsvertrag unterliegt dem deutschen Recht. Dies ergibt sich gemäß Art. 3 der VO 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) aus der Rechtswahlklausel in Nummer 4.4 der Nutzungsbedingungen. Im Übrigen wäre gemäß Art. 6 der Rom I-VO auch ohne eine entsprechende Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden, weil es sich bei dem Nutzungsvertrag um einen Verbrauchervertrag im Sinne dieser Vorschrift handelt" (BGH 27.01.2022 - III ZR 3/21).
Der BGH hat in dem obigen Urteil auch festgestellt, dass ein Nutzer sich dabei auch mit einem Pseudonym anmelden kann.
Internetnutzung - Arbeitnehmer
Rechtsanwaltswerbung - Internet
Soziale Netzwerke - Rechtsdurchsetzung
Unlauterer Wettbewerb - Unzumutbare Belästigung
Verbandsklage - Verbraucherschutz
Stadler/Franz: Keine Klarnamenspflicht bei Facebook; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2022, 1282